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NiederlandeArbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Recht
Rechtsmeldung Niederlande Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
02.03.2016
(gtai) Mit dem Gesetz „Arbeit und Sicherheit“ („wet werk en zekerheid“) vom 14.6.2014 ist es zum 1.7.2015 und zum 1.1.2016 zu Änderungen im niederländischen Arbeitsrecht gekommen. Davon betroffen ist, neben Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, insbesondere das Kündigungsrecht.
Zum 1.7.2015 sind folgende Änderungen eingetreten:
Vorgehensweise bei Kündigungsbegehren: Bisher konnte der Arbeitgeber wählen, ob er bei der Kündigung den Weg über das Arbeitsamt (UWV Werkbedrijf) oder den Amtsrichter wählt. Seit dem 1.7.2015 ist die Vorgehensweise festgelegt: Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen oder wegen einer mindestens zwei Jahre andauernden Arbeitsunfähigkeit, muss er eine Genehmigung für die Kündigung beim Arbeitsamt einholen. Kündigt der Arbeitgeber jedoch aus anderen Gründen, muss er sich an den zuständigen Amtsrichter wenden, der über die Kündigung entscheidet. Besteht jedoch ein dringender Grund für die Kündigung, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne die Einholung einer Genehmigung des Amtsrichters kündigen. Gegen diese Kündigung kann sich der Arbeitnehmer wehren, indem er sich seinerseits an das Amtsgericht wendet.
Abfindung: Vor der Gesetzesänderung hat der Amtsrichter anhand einer „Amtsrichterformel“ die Abfindung berechnet. Seit dem 1.7.2015 ist gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, der mindestens zwei Jahre angestellt war, einen Anspruch auf eine Abfindung (transitievergoeding) hat, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Ausnahmen gelten u.a. für Arbeitnehmer die wegen schwerwiegendem, vorwerfbarem Verhalten gekündigt werden oder für Arbeitnehmer die das Pensionsalter erreicht haben. Der Arbeitnehmer hat auch ein Recht auf Abfindung, wenn er selbst wegen schwerwiegendem, vorwerfbarem Verhalten des Arbeitgebers kündigt. Die Höhe der Abfindung berechnet sich anhand der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Monatsgehalt.
Zum 1.1.2016 sind Einschränkungen beim Arbeitslosengeld (WW-uitkering) eingetreten. Schrittweise bis April 2019 wird die Auszahlungsperiode für das Arbeitslosengeld von maximal 38 auf 24 Monate verkürzt.
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