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Recht
Rechtsmeldung Österreich Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
15.08.2018
(GTAI) Der österreichische Nationalrat hat am 5. Juli 2018 einige Änderungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes beschlossen. Die Änderungen sollen - im Rahmen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie - mehr Flexibilität ermöglichen.
Zukünftig werden auch leitende Angestellte und sonstige Mitarbeitende mit autonomen Entscheidungsbefugnissen sowie nahe Angehörige von Arbeitgebern vom Arbeitszeitrecht ausgenommen. Bislang gilt dies nur für leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbständig übertragen sind. Voraussetzung für diese Ausnahme ist allerdings, dass die gesamte Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entweder nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Für diejenigen innerhalb des Geltungsbereichs gibt es ebenfalls einige wichtige Änderungen: so wird die maximale tägliche Arbeitszeit von 10 auf 12 Stunden angehoben. Allerdings kann dies nur vorübergehend geschehen, denn in einem 17 Wochen Zeitraum darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht höher als 48 Stunden sein. Außerdem darf sich jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen weigern, mehr als 10 Stunden an einem Tag zu arbeiten. Aus einer solchen Weigerung dürfen keine Nachteile erwachsen.
In Sachen Arbeitsruhe sieht das österreichische Recht eine zwingende, ununterbrochene Ruhepause von mindestens 36 Stunden vor, in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Regelung bleibt, allerdings wird es zukünftig eine weitere mögliche Ausnahme geben: bei vorübergehendem besonderem Arbeitsbedarf können künftig an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen Ausnahmen von der Wochenend-/Feiertagsruhe vereinbart werden.
Die neuen Regelungen treten zum 1. September 2018 in Kraft.
Zum Thema:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, veröffentlicht im österreichischen Gesetzblatt Teil I vom 14. August 2018