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Recht
Rechtsmeldung Schweiz Steuerrecht, übergreifend
30.10.2018
(GTAI) Ab 1. Januar 2019 sind ausländische Versandhandelsunternehmen von Kleinsendungen in der Schweiz und in Liechtenstein mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit derartigen Lieferungen einen Umsatz von mehr als 100.000 Franken in der Schweiz beziehungsweise Liechtenstein erzielen.
Die neue Regelung sieht vor, dass der Ort der Lieferung von Gegenständen, die von der Einfuhrsteuer befreit sind, bis zum Ende desjenigen Monats im Ausland liegt, in dem das Versandhandelsunternehmen die Umsatzgrenze von 100.000 Franken erreicht. Der Leistungsort verbleibt bis zum Ende des Kalenderjahres in der Schweiz beziehungsweise in Liechtenstein, in dem das Unternehmen die Umsatzgrenze von 100.000 Franken wieder unterschritten hat. Sollte die Umsatzgrenze bereits Mitte eines Jahres nicht mehr erreicht werden, muss die Mehrwertsteuer bis zum Ende dieses Jahres für alle Kleinsendungen bezahlt werden. Bei stark schwankenden Umsätzen ist anzuraten, sich freiwillig zur Mehrwertsteuer zu registrieren und diese auch in den Zeiträumen abzuführen, in denen die Umsatzgrenze nicht erreicht wird.
Sobald die Umsatzgrenze von 100.000 Franken erreicht ist, ist das betroffene Unternehmen verpflichtet, auf alle eingeführten Gegenstände Mehrwertsteuer zu zahlen. Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die sonst die Einfuhrsteuer zu entrichten wäre.
Beide Verordnungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
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