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Rechtsmeldung Südkorea Steuerrecht
Zum 1. Januar 2021 wurden in Südkorea einige steuerrechtliche Vorschriften angepasst, darunter auch im Mehrwertsteuer- sowie im Einkommensteuerrecht.
03.02.2021
Von Julia Merle | Bonn
Bei elektronischen Dienstleistungen nach Art. 53-2 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (Value-Added Tax Act) gilt im Mehrwertsteuerrecht fortan der Geschäftssitz oder der Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers als Ort der Leistung. Der Leistungsort in Bezug auf Dienstleistungen wird gemäß Art. 20 Value-Added Tax Act bestimmt. Nach dessen Absatz 1 handelt es sich dabei zunächst allgemein um den Ort der Dienstleistungserbringung oder den Ort, wo die dafür benötigten Güter oder Einrichtungen genutzt werden; eine Sonderregel besteht für internationale Transportdienstleistungen.
Im Einkommensteuerrecht galt bislang für natürliche Personen ein Höchststeuersatz von 42 Prozent für steuerpflichtiges Einkommen von über 500 Millionen Südkoreanischen Won (KRW). Nunmehr gilt nach Art. 55 Income Tax Act darüber hinaus ein Steuersatz von 45 Prozent ab einem Einkommen von über 1 Milliarde KRW (ca. 740.000 Euro). Hinzu kommt in dem Fall die lokale Einkommensteuer in Höhe von 4,5 Prozent.
Des Weiteren wurde im Körperschaftsteuerrecht die mögliche Verlustvortragsfrist für Betriebsverluste von zehn auf 15 Jahre angehoben (vgl. Art. 13 Corporate Tax Act).
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