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EU-Südkorea: Gespräche zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus
Der 2017 begonnene Dialog zwischen der EU und Südkorea wurde am 30. März 2021 abgeschlossen – eine wichtige Etappe auf dem Weg zum erstrebten Angemessenheitsbeschluss.
09.04.2021
Von Julia Merle | Bonn
Südkorea hat im Jahr 2020 insbesondere sein zentrales Datenschutzgesetz, den Personal Information Protection Act (Englisch), überarbeitet; die Änderungen traten am 5. August 2020 in Kraft. Darin wurde die regulatorische Aufsicht über den Datenschutz der Personal Information Protection Commission (PIPC) als zentraler und unabhängiger Stelle übertragen.
Diese Entwicklungen trugen zur Steigerung der Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen auf beiden Seiten im Datenschutzbereich bei.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 45 vor, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland ohne besondere Genehmigung vorgenommen werden darf, wenn die Kommission beschlossen hat, dass dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet (Abs. 1).
Durch eine solche Angemessenheitsfeststellung würde der freie Transfer personenbezogener Daten von EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Stellen und gewerbliche Betreiber in der Republik Korea möglich.
Nach Einleitung des Beschlussfassungsverfahrens soll die Annahme des Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO voraussichtlich in den nächsten Monaten erfolgen können.
In Ostasien besteht ein solcher Beschluss bereits bezüglich Japan.
Zum Thema:
- Europäische Kommission: Erklärung vom 30. März 2021
- GTAI-Rechtsbericht vom 12. März 2020 Änderungen im südkoreanischen Datenschutzgesetz
- GTAI-Rechtsbericht E-Commerce und Datenschutzrecht in Südkorea
- Europäische Kommission: Auflistung der Angemessenheitsbeschlüsse (Englisch)