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SüdkoreaSteuerrecht, übergreifend / Einkommensteuer / Umsatzsteuer
Recht
Rechtsmeldung Südkorea Steuerrecht, übergreifend
29.10.2015
(gtai) Ab dem 1.1.2016 wird Korea eine Quellensteuer in Höhe von 18,7% auf das Einkommen ausländischer Mitarbeiter erheben, die durch ein ausländisches Unternehmen an ein koreanisches Unternehmen entsandt werden und deren Gehalt durch das ausländische Unternehmen getragen wird.
Das koreanische aufnehmende Unternehmen, das dem ausländischen Unternehmen eine Aufwandserstattung zahlt, ist verpflichtet, auf den Teil der Aufwandserstattung, der dem Lohn des entsandten Mitarbeiters entspricht, Quellensteuer einzubehalten und an den koreanischen Fiskus abzuführen.
Für den Fall, dass seitens des koreanischen Unternehmens zu viel Steuer abgeführt wurde, soll ein Erstattungsverfahren eingerichtet werden, welches ausländischen Unternehmen die Beantragung einer Erstattung erlaubt. Einzelheiten sind noch durch Umsetzungsrichtlinien zu klären.
Zudem erhebt Korea seit dem 1.7.2015 eine Mehrwertsteuer in Höhe von 10% auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen. Damit sind im Ausland ansässige Erbringer elektronischer Dienstleistungen (bspw. im Falle der Lieferung von Filmen, Büchern, Software, Dokumente mittels elektronischem Datentransfers) nunmehr verpflichtet, sich in Korea in einem vereinfachten Verfahren beim Korea National Tax Service steuerlich registrieren zu lassen und Value Added Tax abzuführen. Die Steuererklärung hat vierteljährlich zu erfolgen. Allerdings muss die koreanische Umsatzsteuer nicht in der Rechnung ausgewiesen werden. Nähere Informationen auf Seiten des National Tax Service.