Mehr zu:
Tschechische RepublikHandelsrecht / Gesellschaftsrecht, übergreifend / Registerrecht
Recht
Rechtsmeldung Tschechische Republik Handelsrecht
20.02.2018
(GTAI) – Die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015) legt juristischen Personen und Stiftungen neue Registrierungspflichten auf.
Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde durch das tschechische Gesetz Nr. 253/2008 Slg. und das Gesetz Nr. 304/2013 Slg. umgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2018 müssen juristische Personen und Stiftungen Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer in einem neuen Transparenzregister machen. Unter wirtschaftlichem Eigentümer versteht man jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar eine juristische Person oder Stiftung kontrolliert. Das Transparenzregister wird geführt beim tschechischen Justizministerium und ist nicht öffentlich zugänglich. Die eigentliche Eintragung erfolgt über ein Formular beim jeweiligen Registrierungsgericht. Nachweise müssen beigefügt werden. Die Gebühr für die Eintragung beträgt 1.000 tschechische Kronen.
Zum Thema: