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UngarnEG-Recht / Sachen- und Immobiliarrecht / Niederlassungsrecht für Ausländer, übergreifend / Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, übergreifend / Wirtschaftsverwaltungsrecht
Recht
Rechtsmeldung Ungarn EG-Recht
21.08.2014
(gtai) Am 1.5.2014 ist das neue ungarische Gesetz (Gesetz Nr. CXXII/2013) über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen in Kraft getreten.
Das neue Gesetz (2013. évi CXXII. Törvény a mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Übergangszeit in Bezug auf das Erwerbsverbot hinsichtlich landwirtschaftlicher Flächen für EU-Ausländer am 30.4.2014 endete. Mit dem EU-Beitritt Ungarns zum 1.5.2004 waren EU-Bürger und -Unternehmen grundsätzlich ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt worden. Eine Ausnahmeregelung galt jedoch in Bezug auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch EU-Ausländer, für die gemäß Anhang X der Beitrittsakte zunächst eine siebenjährige Übergangsfrist eingeräumt wurde. Diese Übergangszeit wurde auf Antrag Ungarns um weitere drei Jahre verlängert und bestand somit bis zum 30.4.2014 fort. Das Erwerbsverbot erstreckte sich nicht auf den Erwerb eines Gehöfts mit einer Fläche von max. 6.000 qm und galt nicht für EU/EWR-Bürger, die seit mindestens drei Jahren in Ungarn ansässig waren und sich als selbständige landwirtschaftliche Unternehmer niederlassen wollten. Eine Umgehung des Erwerbsverbots mittels Gründung einer ungarischen Gesellschaft und des Erwerbs des landwirtschaftlichen Grundstücks durch die Gesellschaft war nicht zulässig.
Nach neuer Rechtslage dürfen neben natürlichen Personen aus Ungarn auch solche aus den EU/EWR-Staaten landwirtschaftliche Flächen erwerben. Für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten gilt weiterhin ein Erwerbsverbot. Juristischen Personen ist der Erwerb auch untersagt. Ausnahmen bestehen für den Staat, Kreditinstitute, religiöse Institutionen, die Gemeinden, in denen die Grundstücke belegen sind, sowie für registrierte landwirtschaftliche Genossenschaften. Landwirte und ihre nahen Verwandten dürfen bis zu 300 Hektar erwerben. Sonstige natürliche Personen dürfen nur bis zu einem Hektar erwerben. Landwirtschaftliche Genossenschaften dürfen größere Grundstücke erwerben, vorausgesetzt, dass einer der Leiter der Genossenschaft als Landwirt oder in der Landwirtschaftsbranche mindestens drei Jahre gearbeitet hat.
Die Erwerber dürfen grundsätzlich das erworbene Grundstück innerhalb der ersten fünf Jahre nicht an Dritte verpachten, es sei denn der Pächter ist ein Landwirt. Landwirte dürfen ferner bis zu 1.200 Hektar Agrarfläche mieten. Diese Maximalfläche wird entsprechend reduziert, wenn der Landwirt gleichzeitig weitere Agrarflächen im Eigentum hat. Kauf- und Mietverträge bedürfen der Genehmigung der ungarischen Landwirtschaftsbehörde. Verträge, die gegen das o.g. Gesetz verstoßen, werden für nichtig erklärt. Es können auch Geldbußen, die sich am Grundstückswert orientieren, verhängt werden. Das Gesetz sieht Vorkaufsrechte für den ungarischen Staat sowie ungarische Landwirte vor, die seit mindestens drei Jahren in der betreffenden Region leben und arbeiten. Jegliche Kaufverträge sind daher der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Die Vorkaufsberechtigten haben sodann 60 Tage Zeit, die Gemeindeverwaltung über die Ausübung ihres Vorkaufsrechts zu informieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Unterlagen an die Landwirtschaftsbehörde zwecks Einholung der Genehmigung (s.o.) weitergeleitet. Die Vorzugsrechte der regionalen Landwirte gelten auch in Bezug auf Pachtverträge.