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Rechtsmeldung Vereinigte Arabische Emirate Umsatzsteuer
21.12.2017
(GTAI) Die Durchführungsverordnung Nr. 52/2017 zum Mehrwertsteuergesetz (MwStVO) klärt unter anderem die zuvor umstrittene Frage, ob und inwieweit innerhalb von Freizonen die Mehrwertsteuer eingeführt wird. Vorbehaltlich der Regelungen über Null-Sätze und Mehrwertsteuerbefreiungen fallen auch in den Freizonen auf sämtliche Waren und Dienste Mehrwertsteuern in Höhe von fünf Prozent an. Hiervon formuliert die MwStVO einige Ausnahmen, wenn die Freizone Voraussetzungen erfüllt, die sie als sogenannten Designated-Zone im Sinne des Artikel 51 MwStVO qualifizieren. Eine Freizone erhält den Status einer Designated-Zone, wenn sie
Das Kabinett bestimmt in einer Resolution, welche Freizonen den Status einer Designated-Zone erhalten. Erhält eine Freizone diesen Status, wird sie in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als ein Gebiet außerhalb des Staates behandelt. Daraus folgt, dass auf Warenlieferungen und Dienste innerhalb dieses Gebiets keine Mehrwertsteuer entfällt.
Ebenso konkretisiert die MwStVO, welche Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind und welche dem Null- oder Regelsatz von fünf Prozent unterfallen. Seit Anfang Dezember hat die emiratische Steuerbehörde auf ihrer Internetseite eine Übersicht zu den Mehrwertsteuersätzen und -Befreiungen eingestellt. Ebenso enthält die Übersicht Informationen zu den mehrwertsteuerrechtlichen Besonderheiten, die in einer Designated-Zone gelten.
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