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Wichtige Nachjustierung bei den britischen Immigration Rules

Die Regeln über kurze Geschäftsreisen mit verkaufsnahen Dienstleistungen werden liberalisiert den Vorgaben des Handels- und Partnerschaftsabkommens angepasst.  

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Bekanntlich wird zur Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Staatsangehörige im Vereinigten Königreich (VK) seit Januar 2021 im Regelfall ein Visum benötigt. Eine wichtige Ausnahme sind die so genannten verkaufsnahen Dienstleistungen im Rahmen einer kurzen Geschäftsreise.

Hierzu hat die britische Regierung eine praktisch bedeutsame Änderung der Immigration Rules beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Die visumsfreie Einreise zur Erbringung verkaufsnaher Dienstleistungen war ausweislich der bisherigen Fassung der Immigration Rules in Ziffer PA 7 nur Mitarbeitern des Herstellers oder Lieferanten der zu installierenden/reparierenden Sache möglich. Dies ändert sich mit Wirkung ab 6. Oktober 2021.

Zukünftig gilt diese Ausnahmeregelung auch für Mitarbeiter solcher ausländischer Gesellschaften, die Teil einer vertraglichen Vereinbarung über Kundendienstleistungen ist, insbesondere in Form eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages. Wichtig: Diese Vereinbarung muss im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Vermietung getroffen worden sein. Eine nachträgliche Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Eine weitere Änderung betrifft die Gegenstände, auf die sich der Dienstvertrag bezieht. Bislang waren „equipment, computer software or hardware“ abgedeckt, nunmehr kommt ausdrücklich „machinery“ hinzu.


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