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Rechtsmittel

Hat ein dänisches Gericht ein Urteil erlassen, kann dagegen nach Kapitel 36 (§§ 368 ff.--folgende) Retsplejeloven grundsätzlich Berufung eingelegt werden:

  • Eines der beiden Landgerichte (Vestre Landsret oder Østre Landsret) ist Berufungsinstanz für Urteile des Amtsgerichts (byret) (§ 368 Absatz 1 Satz 1 Retsplejeloven). Beträgt der Streitwert nicht mehr als 20.000 dkr (etwa 2.678 Euro), kann gegen das Urteil nur mit Zustimmung des Rechtsmittelausschusses (Procesbevillingsnævnet) Berufung eingelegt werden (§ 368 Absatz 1 Satz 2 Retsplejeloven). Dieser kann die Berufung zulassen, wenn es sich um eine Sache prinzipiellen Charakters handelt oder besondere Gründe vorliegen. Die Zulassung zur Berufung muss beim Ausschuss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach der Verkündung des Urteils beantragt werden (§ 368 Absatz 2 Retsplejeloven).
  • Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts kann beim Obersten Gerichtshof (Højesteret) Berufung eingelegt werden (§ 368 Absatz 3 Retsplejeloven).
  • Gegen Urteile des See- und Handelsgerichts kann beim Obersten Gerichtshof oder einem der beiden Landgerichte Berufung eingelegt werden. Beim Obersten Gerichtshof wird Berufung eingelegt, wenn es sich um eine Sache prinzipiellen Charakters handelt und diese generelle Bedeutung für die Rechtsanwendung und -entwicklung hat oder von wesentlicher gesellschaftlicher Tragweite ist oder wenn besondere Gründe vorliegen (§ 368 Absatz 4 Retsplejeloven).

Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 372 Absatz 1 Retsplejeloven).

Gegen Urteile, die das Landgericht in zweiter Instanz, also als Berufungsinstanz, gefällt hat, kann grundsätzlich keine Revision eingelegt werden (§ 371 Absatz 1 Satz 1 Retsplejeloven). Allerdings kann auch hier der Rechtsmittelausschuss die Revision zum Obersten Gerichtshof zulassen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 371 Absatz 1 Satz 2 Retsplejeloven). Der Antrag hierfür muss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Verkündung des Urteils gestellt werden (§ 371 Absatz 2 Retsplejeloven).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.7.2021)

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