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Rechtsquellen in Saudi-Arabien

Aus staatsorganisatorischer Sicht ist Saudi-Arabien eine Erbmonarchie, an dessen Spitze die Familie Saud seit dem 18. Jahrhundert die Geschichte des Landes entscheidend prägt. 

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Von 2005 bis zu seinem Tod im Januar 2015 regierte König Abdullah bin Abdul-Aziz Al Saud. Ihm folgte sein damaliger Stellvertreter, Salman Ibn Abd al-Aziz Al Saud. Seit Juni 2017 ist allerdings der Sohn von König Salman, Kronprinz Mohammed bin Salman der starke Mann in Saudi-Arabien. Er ist seit 2015 auch bereits Verteidigungsminister. Sein Ziel ist es unter anderem tiefgreifende Wirtschaftsreformen einzuleiten, um das Land unabhängiger vom Ölexport zu machen. Denn nicht erst seit der Corona-Pandemie befindet sich der Ölpreis in freiem Fall. Dazu hat der Kronprinz die „Vision 2030“ ins Leben gerufen, in deren Rahmen auch die sogenannte Planstadt „Neom-City“ in der saudi-arabischen Wüste entstehen soll. Als Urheber dieses nationalen Transformationsprogramms „Vision 2030“ beschränkt sich der Prinz aber nicht nur auf die Modernisierung der saudischen Wirtschaft, vielmehr strebt er auch einen gesellschaftlichen Wandel an. 

Insbesondere sollen die saudi-arabischen Frauen in erhöhtem Maße am Wirtschafts- und Gesellschaftsleben teilnehmen. Die Aufhebung des Fahr- und Stadionverbots für Frauen ist ein Beispiel hierfür. Außerdem eröffnete im April 2018 nach 35 Jahren das erste Kino in Saudi-Arabien. Erwähnenswert ist auch, dass es seit September 2019 die Möglichkeit gibt, ein Touristenvisum für Saudi-Arabien zu beantragen. 

Auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts vollziehen sich die Reformen in noch größeren Schritten. Wichtige Neuerungen finden sich beispielsweise im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder auch des Vergaberechts. Auch das Investitions- und Gesellschaftsrecht öffnet sich in rascher Geschwindigkeit immer weiter. Hervorzuheben ist auch eine grundlegende Reform des Arbeitsrechts aus dem März 2021 im Rahmen der sogenannten „Labour Reform Initiative“. 

Die „Vision 2030“ bringt aber auch einige Neuerungen mit protektionistischer Tendenz hervor: Präferenzen zugunsten einheimischer Arbeitnehmer existieren im Zuge des Konzepts der „Saudisierung“ vor allem auf dem Arbeitsmarkt. Seit einigen Jahren nämlich existieren in Saudi-Arabien bereits verpflichtende Quoten zur Beschäftigung saudischer Arbeitnehmer im Privatsektor. 

Die saudi-arabische Rechtsordnung steht aber nach wie vor wie kaum eine andere unter dem Primat des Islam. Das Grundgesetz aus dem Jahr 1992 weist ihn als eigentliche Verfassung und Quelle allen Rechts aus. Demgemäß muss sich die Gültigkeit aller Normen an den Vorgaben der Scharia messen lassen. Das Recht der Scharia speist sich aus drei verschiedenen Quellen: Dem Koran, den überlieferten Aussprüchen des Propheten (Sunna) sowie den Meinungen und Interpretationen von Islamgelehrten. Vorherrschend ist die hanbalitische Rechtsschule; bei Unklarheiten können die Gerichte aber auch auf die anderen der insgesamt vier großen sunnitischen Rechtsschulen zurückgreifen.

Scharia-Recht spielt sich aber vor allem in den Bereichen des Familien- und Strafrechts ab und weniger auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Kodifiziertes Recht taucht in Form von Verordnungen auf, die - je nach erlassendem Organ - als marâsîm (König), anzima (Ministerrat) oder qarârât (Ministerium) bezeichnet werden. Das Wirtschaftsrecht ist weitgehend kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellt allerdings das allgemeine Zivilrecht dar; dieses speist sich ausschließlich aus schriftlich nicht fixierten Vorgaben des islamischen Rechts. Saudi-Arabien kennt also kein Zivilgesetzbuch. Demgegenüber existiert jedoch ein aus dem Jahr 1931 datierendes Handelsgesetzbuch (HGB), das auf Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten Anwendung findet.

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