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Indonesien: Rechtsverfolgung

Indonesien verfügt über ein unübersichtliches Gerichtssystem. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ist grundsätzlich nicht möglich.

Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Ausländische Gerichtsurteile werden in Indonesien weder anerkannt noch vollstreckt. Zur Durchsetzung ausländischer Gerichtsurteile muss in Indonesien ein neuer Prozess angestrengt werden, in dem der Richter das ausländische Urteil nach seinem Ermessen hinzuziehen kann. Gerichtsverfahren in Indonesien sind sehr zeitaufwändig und vom Ausgang her unsicher.

Gerichtssystem

Die höchste Instanz im indonesischen Gerichtssystem ist der Oberste Gerichtshof (Mahkamah Agung Republik Indonesia).

Das Gerichtssystem Indonesiens ist unübersichtlich, da allgemeine, Religions-, Verwaltungs- und Militärgerichte nebeneinander bestehen. Zudem wird das Justizsystem nach wie vor von der Wirtschaft wie auch von Privatpersonen als unzuverlässig empfunden. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit üben in der Sache vor allem erstinstanzlich das Bezirksgericht (Pengadilan Negeri) und in zweiter Instanz das Landgericht (Pengadilan Tinggi) aus. Das in dritter Instanz tätig werdende Kassationsgericht (Mahkamah Agung) überprüft die vorangegangene Entscheidung nur noch auf Verfahrensfehler.

In Insolvenzsachen und Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz ist seit 1998 das Handelsgericht (Pengadilan Niaga), eingerichtet in Jakarta, Semarang, Surabaya, Medan und Makasar, zuständig (KEPPRES No. 75 Tahun 1999 - Präsidentendekret 75 von 1999). Das indonesische Handelsgericht ist ein Sondergericht innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit, das für die Bearbeitung komplexer Handelssachen eingerichtet wurde und über speziell ausgebildete Richter und strenge Verfahren verfügt. Für alle vom Handelsgericht behandelten Fälle gelten strenge Fristen, um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten.

Rechtliche Hilfe vor Ort auch im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegung gewährt unter anderem die Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer (EKONID).

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Republik Indonesien ist wie die Bundesrepublik Deutschland Mitglied des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen), sodass die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Indonesien grundsätzlich möglich ist. Indonesien hat seit 1999 ein eigenes Schiedsgesetz (Undang-undang No. 30 Tahun 1999). Ein internationales Schiedsgericht mit eigener Schiedsordnung in Indonesien ist insbesondere das BANI (Badan Arbitrase Nasional Indonesia). 

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