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Indonesien: Sicherungsmittel

Rechtsgrundlage der Sicherungsmittel ist das Zivilgesetzbuch und damit altes niederländisches Recht.

Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist möglich. Regelungen zum bedingten Kauf enthalten die Art. 1253 bis 1267 des Zivilgesetzbuches. Der Besitz wird an den Käufer übertragen, das Eigentum an der Sache bleibt aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung beim Verkäufer. Die bloße Erwähnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dafür aber nicht immer als ausreichend erachtet, weshalb eine Aufnahme in die Vertragsurkunde selbst empfehlenswert ist. 

Bürgschaften (Art. 1820 bis 1850 Zivilgesetzbuch), Pfandrechte (Art. 1150 bis 1160 Zivilgesetzbuch) und Hypotheken (Art. 1162 bis 1232 Zivilgesetzbuch) sind als Sicherungsmöglichkeiten vereinbar.

Seit 1999 ist die zuvor nur in der Rechtsprechung anerkannte Kreditsicherung mittels einer treuhänderischen Übereignung (fiduciary transfer) gesetzlich verankert. Insbesondere ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Gläubiger kann eine so gesicherte Sache im Falle einer Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Insolvenz des Schuldners verwerten, ohne eine vorherige gerichtliche Verfügung zu benötigen. 

Im internationalen Zahlungsverkehr haben sich allerdings vorrangig unwiderrufliche bestätigte Akkreditive als Sicherungsmittel bewährt.

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