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Recht kompakt | Tschechische Republik | Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherung während einer Entsendung in der Tschechischen Republik

Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ist immer an eine "A1"-Bescheinigung zu denken. 

Von Marcelina Nowak | Bonn

Allgemeines

Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit).

- Der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos.

- Es handelt sich um eine Entsendung, das heißt:

a) Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland extra für eine Auslandstätigkeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.

b) Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).

c) Die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern.

Der entsandte Mitarbeiter löst keinen anderen bereits zuvor entsandten Mitarbeiter ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nunmehr zu entsendende Mitarbeiter den zuvor entsandten Mitarbeiter innerhalb der 24 Monate ablöst. Die von dem zunächst entsandten Mitarbeiter verbrachte Zeit im Ausland wird dem neuen Mitarbeiter angerechnet.

Entsendenachweis (A1-Bescheinigung)

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines entsandten Arbeitnehmers wie auch eines gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland wird in der Tschechischen Republik durch die Bescheinigung "A1" dokumentiert.

Je nachdem in welchem Arbeitsverhältnis man ist, ist die Zuständigkeit bei der Beantragung anders: 

  • Bei Arbeitnehmern wird die "A1"-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt.
  • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in der tschechischen Republik eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die "A1"-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die "A1"- Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
  • bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die "A1"- Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu beantragen.

Die Bescheinigung "A1", die oft auch als "Entsendenachweis" bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

Länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in der Tschechischen Republik erwerbstätig sind, finden Sie in dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Die nationalen zuständige Stellen für die Beantragung der A1-Bescheinigung in den jeweiligen Mitgliedstaat unterscheiden sich. 

Die Möglichkeit, Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung in Papierform zu stellen, ist seit dem 1. Juli 2019 entfallen. Seit Juli sind solche Anträge ausschließlich per Online-Antrag möglich. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogram oder die maschinelle Ausfüllhilfe - sv.net.

Ab 1. Januar 2020 sind Änderungen im elektronischen Verfahren zur "A1"-Bescheinigung in Kraft getreten:

- die Änderungen sind Bestandteil der "Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren„;

- die Angaben zu "Beginn der Entsendung" und "Ende der Entsendung" sind verpflichtend;

- die Angaben zur Wohnanschrift des Arbeitnehmers sind verpflichtend; die Angabe der Anschrift des Arbeitnehmers im Aufenthaltsstaat ist optional;

- Verlängerung der Firmenbezeichnung auf 50 Zeichen;

- künftig können maximal 11 Beschäftigungsstellen angegeben werden;

- um Kontrollen besser entgegenzuwirken wird ein Antragsnachweis vom Entgeltabrechnungsprogramm und der Ausfüllhilfe erstellt.

Durch das 7. SGB IV-Änderungsgesetz ergeben sich seit dem 1. Januar 2021 ebenfalls Änderungen, wie zum Beispiel: ein Ausdruck der "A1"-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann diese dem Arbeitnehmer elektronisch übersenden. Dies gilt auch für "A1"-Bescheinigungen im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen.

Wie die Beantragung der "A1"-Bescheinigung funktioniert, wird auch im GTAI-Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU"  beschrieben.

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