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Wirtschaftsprüfer

Für die Zulassung von Wirtschaftsprüfern (revisor) ist die dänische Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen) zuständig. Rechtsgrundlage ist das Wirtschaftsprüfergesetz, derzeit in der Fassung des Gesetzes Nr.--Nummer 25 vom 8.1.2021 (Lov om godkendte revisorer og revisionsvirksomheder). 

Die Zulassung erfolgt, wenn die in § 3 Absatz 1 des Wirtschaftsprüfergesetzes festgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen: Der volljährige Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Dänemark oder einem der EU- oder EWR-Staaten haben, über sein Vermögen darf kein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet worden sein (mehr hierzu im Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts), er muss ein besonderes Examen bestanden haben und mindestens drei Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit an der Prüfung von Jahresabschlüssen, Konzernabschlüssen oder entsprechenden Abschlussberichten beteiligt gewesen sein sowie gegen wirtschaftliche Forderungen, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit gestellt werden könnten, versichert sein (mehr hierzu im Abschnitt Berufshaftpflichtversicherung dieses Länderberichts). Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antragsteller bestimmte Straftaten begangen hat, auf Grund seines Verhaltens zu befürchten ist, dass er die Tätigkeit nicht verantwortungsvoll ausüben wird oder wenn er bei der öffentlichen Hand fällige Schulden von mehr als 50.000 dkr (etwa 6.700 Euro) hat (§ 3 Absatz 5).

Halten sich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nicht an ihre Verpflichtungen, die ihnen durch das Gesetz Nr. 1167/2016 auferlegt werden, kann man sich über sie beim Revisorenausschuss (Revisornævnet) beschweren (§ 43 Gesetz Nr. 1167/2016).

Weitere Informationen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bietet der Internetauftritt von Ervhervsstyrelsen. Dieser Länderbericht bietet weitere Informationen zu Kammern und Verbänden in Dänemark.

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