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Steuerrecht in Kolumbien

Zwischen Deutschland und Kolumbien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für das kolumbianische Steuerrecht sind die Abgabenordnung (Estatuto Tributario) sowie zahlreiche Einzelsteuergesetze, ergänzt durch Verordnungen und Erlasse. Steuern werden sowohl auf Bundesebene als auch auf lokaler Ebene erhoben. Zuständige Behörde für die auf Bundesebene erhobenen Steuern (zum Beispiel Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer) ist die Dirección de Impuestos y Aduanas Nacionales (DIAN). Für die Erhebung lokaler Steuern (wie zum Beispiel die Grundsteuer) sind die lokalen Steuerbehörden oder Gemeinden zuständig. 

Körperschaftsteuer

In Kolumbien ansässige Unternehmen unterliegen der Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) als Form der Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta) mit ihren weltweiten Einkünften. Ausländische Unternehmen unterliegen der Steuer nur mit ihren Einkünften in Kolumbien. Der reguläre Steuersatz für Unternehmen, die in Kolumbien ansässig sind wird im Wege der kolumbianischen Steuerreform von 2019 schrittweise reduziert. Er beträgt 31 Prozent im Jahr 2021 und 30 Prozent ab dem Jahr 2022. Unternehmen mit Sitz in Freihandelszonen (FTZs) genießen im Allgemeinen einen ermäßigten Satz von 20 Prozent. 

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (IVA) wird auf Dienstleistungen und Lieferungen von Waren erhoben, der Standardsatz beträgt 19 Prozent. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Satz von 5 Prozent.

Sonstige Steuern

Zudem werden bestimmte Quellensteuern erhoben. Die Erbringung von technischen Dienstleistungen unterliegt einer Quellensteuer von 20 Prozent. Lizenzgebühren für Software werden ebenfalls mit 20 Prozent besteuert. Weiterhin unterliegen auch Zinsen einer Quellensteuer von 20 Prozent, es sei denn, die Zinsen beziehen sich auf ein Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr; in diesem Fall gilt ein Satz von 15 Prozent. Weiterhin unterliegen Zinszahlungen an eine ausländische Körperschaft im Rahmen von Darlehen zur Entwicklung von Infrastrukturprogrammen einem reduzierten Quellensteuersatz von 5 Prozent. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen, das mindestens zwei Jahre lang gehalten wurde, unterliegen der Kapitalgewinnsteuer. Der Steuersatz für die meisten Kapitalgewinne beträgt 10 Prozent.



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