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UN-Kaufrecht
Schließen ein deutscher Dienstleistungsempfänger und ein dänischer Dienstleister einen Vertrag, können unter Umständen auch die Regelungen des sogenannten "UN-Kaufrechts" zu beachten sein. Diesem internationalen Übereinkommen sind sowohl Deutschland als auch Dänemark beigetreten. Weiterführende Erläuterungen diesbezüglich enthält der Artikel "UN-Kaufrecht" aus der Rechtsdatenbank von Germany Trade & Invest. Bei der Ratifikation des UN-Kaufrechts hatte Dänemark zunächst erklärt, dass dessen Teil II, der sich mit dem Vertragsschluss befasst, für Dänemark nicht verbindlich sei. Zum 1. Februar 2013 hat Dänemark diesen Vorbehalt zurückgenommen. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden sich im Anhang 1 des Internationalen Kaufgesetzes (International købelov), derzeit in der Bekanntmachung Nr. 733 vom 7.12.1988 mit nachfolgenden Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" oben in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.