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Vertragsrecht

Bei Verträgen zwischen italienischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern sind unter anderem folgende Punkte relevant, wenn das italienische Recht gilt:

Ist ein Vertrag geschlossen und unterliegt dieser weder dem deutschen Sachrecht noch dem UN-Kaufrecht, das sowohl in Deutschland als auch in Italien Teil der Rechtsordnung ist, sind vor allem die Regeln des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) zu beachten.

Auch in Italien sind Verträge grundsätzlich formfrei abschließbar, wenn das Gesetz nicht (wie etwa in Grundstückssachen) etwas anderes anordnet. Eine Besonderheit besteht unter anderem nach Artikel 1341 Absatz 2 Codice Civile. Hiernach sind von einem Vertragspartner zu seinen Gunsten vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen unwirksam, wenn sie die folgenden Bereiche betreffen und die Klauseln nicht ausdrücklich schriftlich von der anderen Seite bestätigt wurden:

  • Haftungsbeschränkungen,
  • Rechte zum Rücktritt oder zur Vertragsaussetzung zugunsten des Vertragsverfassers,
  • Verwirkungsklauseln,
  • Beschränkung von Einwendungen der anderen Seite,
  • Einschränkung der Vertragsfreiheit des Vertragspartners gegenüber Dritten,
  • stillschweigende Vertragsverlängerung/-erneuerung,
  • Schiedsgerichtsklauseln oder Änderungen der gerichtlichen Zuständigkeit.

Eine Besonderheit des italienischen Vertragsrechts liegt darin, dass die einseitige Kündigung eines Vertrags im Regelfall nicht möglich ist. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen, zum Beispiel ist die einseitige Kündigung möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn eine konkrete gesetzliche Vorschrift diese ausdrücklich anordnet.

Kaufverträge regelt der Codice Civile in seinen Artikeln 1470 ff.--folgende. Der Verkäufer hat folgende drei Hauptpflichten: er ist zur Übergabe der Kaufsache verpflichtet, er muss dem Käufer das Eigentum an der Sache verschaffen und er ist zur Gewährleistung wegen Ansprüchen Dritter und wegen Mängeln verpflichtet.

In vielen Fällen wird bei gewerblichen Warenkaufverträgen allerdings kein italienisches, sondern UN-Kaufrecht Anwendung finden, da sowohl Italien als auch Deutschland der entsprechenden Konvention beigetreten sind. UN-Kaufrecht gilt automatisch immer dann, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Dienstleistungs- und Werkverträge werden in Italien grundsätzlich unter dem Vertragstyp des Werkvertrages (appalto) zusammengefasst. Hierunter versteht man in Italien laut Artikel 1655 Codice Civile einen Vertrag, durch den die eine Partei gegen Bezahlung in Geld unter Bereitstellung der nötigen Mittel auf eigenes Risiko eine Werkausführung oder Dienstleistung übernimmt. Nach Artikel 1659 Codice Civile darf der Werkunternehmer Änderungen an einem geplanten Werk nur vornehmen, wenn der Kunde diese schriftlich genehmigt hat. Verweigert der Auftraggeber allerdings eine für die regelgerechte Werksausführung notwendige Änderung, hat der Werkunternehmer die Möglichkeit, die Änderungen gerichtlich einzuklagen.

Die Vergütung wird von den Vertragsparteien vereinbart, wenn eine Vereinbarung fehlt, wird sie mit Bezug auf die bestehenden Tarife oder Gebräuche berechnet. In Ermangelung einer Vereinbarung oder einschlägiger Tarife oder Gebräuche entscheidet das Gericht über die Vergütung (Artikel 1657 Codice Civile).

Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten den Fortschritt der Arbeiten kontrollieren. Stellt er dabei fest, dass diese nicht regelgerecht und ggf.--gegebenenfalls gemäß vertraglich vereinbarter Zwischenfristen ausgeführt werden, kann er eine Frist setzen, binnen derer der Werkunternehmer die vertragsgemäßen Bedingungen herzustellen hat, damit der Vertrag nicht aufgelöst wird (Art. 1662 Codice Civile).

Gemäß Art. 1665 des Codice Civile haben Auftraggeber das Recht, die geleistete Arbeit zu überprüfen. Erfolgt die Überprüfung nicht oder verspätet, kann dies dazu führen, dass die Leistung als genehmigt gilt und der Anspruch auf die Zahlung der Gegenleistung fällig wird.

Erwähnenswert ist auch die Bestimmung des Artikels 1656 Codice Civile, auf Grund der die Untervergabe des Auftrages an Subunternehmer nur mit Genehmigung des Kunden möglich ist.

Sonderregelungen für Werk- und Dienstleistungsverträge, mit denen sich jemand durch überwiegend eigene Arbeit zur Werkerstellung verpflichtet, ohne ein Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber zu haben, sowie für einige geistige Berufe enthalten die Artikel 2222 ff. Codice Civile. Die in den Artikel 2229 ff. Codice Civile enthaltenen Sonderregelungen gelten jedoch nur für geistige Berufe, deren Ausübung die Eintragung in besondere Verzeichnisse oder Listen erfordert (etwa Rechtsanwälte). Beispielsweise wird die oben genannte Regelung der Untervergabe in Artikel 2232 Codice Civile für geistige Berufe dergestalt abgewandelt, dass zwar grundsätzlich der Auftragnehmer persönlich tätig werden muss. Er kann sich jedoch Stellvertretern und Hilfspersonen bedienen, wenn dies zum Beispiel vertraglich gestattet oder allgemein gebräuchlich ist.

Besondere Bestimmungen bestehen zum Beispiel für Transportverträge (Artikel 1678 ff. Codice Civile) und Maklerverträge (Artikel 1754 ff. Codice Civile).

Germany Trade & Invest (Stand: April 2022)

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