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USA: Vertragsrecht

Das amerikanische Vertragsrecht ist wirtschaftlich geprägt.

Von Jan Sebisch | Bonn

Das amerikanische Vertragsrecht (law of contract) unterliegt im Wesentlichen den Common Law-Regeln der einzelnen Bundesstaaten und ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Aufgrund der Schwierigkeiten, die gerade im Wirtschaftsleben durch die Rechtszersplitterung herbeigeführt worden sind, haben in den USA die Vertreter der Einzelstaaten, die National Conference of Commissioners on Uniform Laws (NCCUSL) gegründet. Die NCCUSL hat keine Gesetzgebungskompetenz. Ihre Aufgabe besteht jedoch darin Modellgesetze zur Rechtsvereinheitlichung zu erarbeiten (uniform acts) und den Einzelstaaten zur Annahme vorzuschlagen. Erfolgreichstes Modellgesetz ist der Uniform Commerical Code (UCC). Für den in der Praxis wahrscheinlich relevantesten Vertragstyp, den Kaufvertrag über bewegliche Waren, gelten die Regelungen des Art. 2 UCC derzeit in allen Bundesstaaten mit Ausnahme Louisianas. Der Anwendungsbereich des UCC erstreckt sich auf alle Warenverkäufe, nicht nur die Handelskäufe. Für Kaufleute sind dennoch Spezialregelungen innerhalb dieses Gesetzes vorgesehen. 

Express/Implied Contracts

Das amerikanische Vertragsrecht unterscheidet zwischen ausdrücklichen (express) und stillschweigenden beziehungsweise konkludenten (implied in fact) Verträgen. Ausdrücklich sind Verträge, wenn ihr Inhalt von den Parteien (parties) ausdrücklich festgesetzt wird. Die Parteien drücken hier ihren Willen entweder mündlich oder schriftlich in Worten aus. Implizierte Verträge können durch das Vorliegen gewisser Umstände gegeben sein oder sich durch Gesetz gründen. Im ersten Fall spricht man von contracts implied in fact, im zweiten Fall von contracts implied in law (die auch als quasi contracts beschrieben werden).

Vertragsschluss

Voraussetzung für einen Vertragsschluss sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Gestalt von Angebot (offer) und Annahme (acceptance).

Angebot

Mit dem Angebot gibt der Erklärende seinen Willen zu erkennen, sich vertraglich binden zu möchten. Ein Angebot (offer) muss hinreichend bestimmt sein und die wesentlichen Punkte regeln. Der erforderliche Inhalt richtet sich nach der Art des Vertrages. Ein Vertragsangebot kann aus verschiedenen Gründen erlöschen. Erlöschensgründe können unter anderem der Widerruf durch den Erklärenden (revocation) oder die Ablehnung des Angebots (rejection) durch den Empfänger der Erklärung sein. Neben der ausdrücklichen Ablehnung des Angebots durch den Erklärungsempfänger bewirkt auch ein inhaltliches Abweichen die Ablehnung des Angebots. Erforderlich ist, dass die Annahmeerklärung dem Angebot entspricht, ansonsten handelt es sich um ein Gegenangebot, das verbunden ist mit der Ablehnung des ursprünglichen Angebots.

Annahme

Ein Angebot kann auf verschiedene Möglichkeiten wirksam angenommen (acceptance) werden. Bei einseitigen Verträgen (unilateral contracts) ist die Erfüllung der gesamten Leistung erforderlich. Bei gegenseitigen Verträgen (bilateral contracts) erfolgt die Annahme durch die Angabe eines Gegenversprechens in Gestalt der Zusage des vom Anbietenden geforderten. Eine Besonderheit des US-Vertragsrecht ist die sogenannte mailbox rule. Wird die Annahme des Angebots auf dem Postweg erklärt, ist sie ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie in die Post gegeben wird.

Im Rahmen des US-Vertragsrecht ist zudem das Rechtsinstitut der consideration zu beachten. Hinsichtlich dessen sieht das US-Vertragsrecht vor, dass ein Vertrag nicht schon durch das Vorliegen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen rechtsverbindlich wird: Um ein promise nach amerikanischem Recht bindend zu machen, bedarf es einer Gegenleistung (consideration). Ein Vertrag ohne consideration verpflichtet nicht. Zu beachten ist allerdings, dass umfangreiche Verträge in der Regel aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden und dies nach dem Recht einiger Einzelstaaten ein Äquivalent zur consideration darstellt.

Vertragsbruch

Insofern eine Partei ihrer Leistungspflicht nicht nachkommt, kann die andere Partei Schadensersatz wegen Vertragsbruchs (breach of contract) verlangen. Hinsichtlich dessen ist die perfect tender rule des Art. 2 UCC zu beachten. Hiernach hat der Verkäufer eine mangelfreie Ware zu liefern. Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung stellen einen Vertragsbruch dar und berechtigen den Käufer, nach den Gewährleistungsvorschriften Schadensersatz zu verlangen. In Bezug auf die Schadenspositionen enthält Art. 2 UCC entsprechende Regelungen.

Im US-amerikanischen Recht ist grundsätzlich bei Vertragsverletzungen nur ein Anspruch auf Schadensersatz möglich. Es kommt nur in Ausnahmefällen dazu, dass der vertragsbrüchige Schuldner die geschuldete Leistung doch zu erbringen hat (specific performance). Specific performance gehört dem Bereich der Equity- Rechtsprechung an und wird in Fällen gestattet, in denen eine Lösung nach den Grundsätzen des common law inadäquat erscheint.

Formerfordernisse

Im amerikanischen Vertragsrecht sind Verträge grundsätzlich formfrei. Abweichend von diesem Grundsatz existieren jedoch einige Ausnahmen. Die meisten dieser Ausnahmen sind in sogenannten statue of frauds zusammengefasst. Zu berücksichtigen ist, dass dieser Begriff meist in der Einzahl verwendet wird, obwohl es sich bei den Formvorschriften um einzelstaatliches Recht handelt und es deshalb im Grunde 50 statutes of frauds gibt.

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