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Rechtsbericht | Brasilien | Vertriebsrecht

Brasilien: Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht wird im brasilianischen Recht in unterschiedlichen Gesetzen geregelt.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Vorschriften zum Agentur- und Vertriebsvertrag (contrato de agência/contrato de distribução) finden sich in den Art. 710 bis 720 des brasilianischen Zivilgesetzbuches. Ebenfalls im Zivilgesetzbuch wird der Kommissionsvertrag (contrato de comissão) in den Art. 693 bis 709 und der Maklervertrag (contrato de corretagem) in den Art. 722 bis 729 geregelt. Grundlage des Rechts der selbstständigen Handelsvertreter (representante comercial autônomo) ist das Gesetz Nr. 4.886/1965, welches nach Art. 721 des Zivilgesetzbuches subsidiär auch auf Agentur- und Vertriebsverträge anzuwenden ist.

Agenturvertrag

Ein Agenturvertrag liegt vor, wenn der Agent gegen Zahlung einer Vergütung und ohne das Eingehen einer arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsbeziehung für Rechnung des Auftraggebers dessen Geschäft in einem bestimmten Bezirk fördert (Art. 710 Zivilgesetzbuch). Zentrale Elemente des Agenturvertrages sind die Exklusivität und Selbständigkeit. Der Agent kann frei darüber entscheiden, wie er seinen Geschäftsbetrieb organisiert. Die Exklusivität zeigt sich unter anderem darin, dass vorbehaltlich einer speziellen Vereinbarung kein weiter Agent für denselben Bezirk bestellt werden darf (Art. 711 Zivilgesetzbuch).

Selbstständige Handelsvertretung

Wird der Agent ausnahmsweise mit Vertretungsmacht des Auftraggebers tätig, liegt meist ein Fall der selbstständigen Handelsvertretung im Sinne des Gesetzes Nr. 4.886/1965 vor. Handelsvertreter müssen sich bei dem zuständigen regionalen Berufsverband des jeweiligen Bundeslandes registrieren, welcher dem Vertreter einen Berufsausweis ausstellt. Weitere notwendige Registrierungen sind (als Selbstständiger) bei der Sozialversicherung und bei der Kommunalverwaltung vorzunehmen.

Bei der Vertragsgestaltung sind die zwingend zu treffenden Regelungen zu beachten: Nach Art. 27 des Gesetzes Nr. 4.886/1965 müssen die Parteien unter anderem festlegen, ob der Vertrag befristet oder unbefristet läuft, in welchem Vertragsgebiet der Vertreter tätig wird, ob (und wenn ja für welche Dauer und für welchen Bereich) der Vertreter exklusiv in dem Gebiet tätig wird, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsbereich nicht als exklusiv angesehen wird und welche Abfindungen zum Vertragsende fällig werden. Üblicherweise wird ein Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Befristung ist möglich. Wird ein befristeter Vertrag jedoch (stillschweigend) verlängert oder neu abgeschlossen, so gilt er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Kommt ein Geschäftsabschluss zustande, erhält der Handelsvertreter für seine Vermittlungsarbeit eine Provision. Diese beträgt meist einen prozentualen Anteil, wobei die Berechnungsgrundlage die Gesamtheit der Waren ist. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters verjährt nach fünf Jahren.

Unbefristete Verträge können vom Prinzipal oder von dem selbstständigen Handelsvertreter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen ordentlich gekündigt werden, wenn die vertragliche Bindung länger als sechs Monate bestanden hat.

Zudem besteht die beiderseitige Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung, wenn entweder ein vertraglich vereinbarter oder ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund vorliegt. Der Handelsvertreter kann fristlos kündigen, wenn zum Beispiel das Vertragsgebiet vertragswidrig eingeschränkt wird oder der Geschäftsherr sich im Verzug mit den Provisionszahlungen befindet. Als wichtige Gründe für eine Kündigung durch den Geschäftsherrn führt das Gesetz unter anderem pflichtwidriges Verhalten seitens des Handelsvertreters oder das Vornehmen rufschädigender Handlungen an.

Maklervertrag

Der Maklervertrag ist in Art. 722 bis Art. 729 Zivilgesetzbuch geregelt. In Art. 722 Zivilgesetzbuch wird der Maklervertrag als Vertag definiert, bei dem sich eine Person, der Makler (corretor), gegenüber dem Auftraggeber (comitente) dazu verpflichtet, Geschäfte zu vermitteln. Der Maklervertrag kann formfrei geschlossen werden. Er kann für die Vermittlung aller Arten von Verträgen, die ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgen, abgeschlossen werden.

Kommissionsvertrag 

Im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts kann sich der Hersteller eines Produkts die Kenntnisse und Erfahrungen einer lokalen Vertriebsperson zunutze machen. Gesetzlich geregelt ist der Kommissionsvertrag in Art. 693 bis 709 Zivilgesetzbuch. Durch den Kommissionsvertrag (contrato de comissão) verpflichtet sich der Kommissionär (comissário), Geschäfte nach den Weisungen und für Rechnung des Kommittenten abzuschließen, wobei der Kommissionär im eigenen Namen handelt und selbst Vertragspartei des Käufers wird (Art. 693 Zivilgesetzbuch). Die Vergütung des Kommissionärs beziehungsweise die Kommission richtet sich gewöhnlich prozentual nach dem Warenumsatz. 

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