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Recht kompakt | Kanada | Vertriebsrecht

Kanada: Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht ist im Rahmen des kanadischen Rechts kaum geregelt.

Von Jan Sebisch, Verena della Vedova, Alexander von Hopffgarten

Rechtsgrundlagen

Bei der Gründung von Zweigniederlassungen sind der Investment Canada Act (Bundesgesetz) und die Bestimmungen der betreffenden Provinzen zu beachten, die vor allem Registrierungs- und Lizenzerfordernisse beinhalten. Als Vertriebsform ist das Franchising in einigen Provinzen speziell gesetzlich geregelt (Franchises Act in der Provinz Alberta, Arthur Wishart Act in der Provinz Ontario). Allgemein können auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (Competition Act) relevant sein, zum Beispiel im Hinblick auf Formen der Preisbindung, Verpflichtungen des Vertragshändlers, ausschließlich die Produkte des Lieferanten zu vertreiben sowie Verbote mit anderen Lieferanten Handelsverträge abzuschließen.

Zudem müssen beim Handel der Produkte Kennzeichnungsvorschriften beachtet werden (zum Beispiel der Consumer Packaging and Labelling Act, Textile Labeling Act und Food and Drugs Act).

Handelsvertreter

Handelsvertreter (independent sales agent, in der Provinz Quebec mandatary) ist jemand, der selbständig auf Provisionsbasis Geschäfte für einen anderen (principal) vermittelt, ohne dabei auf eigene Rechnung zu handeln. Die Vereinbarung des Inhalts und der Bedingungen des vermittelten Geschäfts bleiben Aufgabe des Aufraggebers. Gesetzliche Vorgaben für die Vereinbarung gegenseitiger Rechte und Pflichten bestehen (Ausnahme Provinz Quebec) kaum. 

Vertragshändler

Vertragshändler (distributor) sind unabhängige Unternehmer, die auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Waren von Herstellern/Lieferanten beziehen und diese an den Einzelhändler oder direkt an den Konsumenten weiterveräußern. Der Warenankauf und das damit verbundene Geschäftsrisiko liegen ausschließlich in der Sphäre des Vertragshändlers. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung unterliegt ebenfalls kaum gesetzlichen Vorgaben. Einzelne Vorgaben können sich aber aus der Rechtsprechung ergeben. 

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