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Vertriebsrecht in Polen

Nachstehend wird das Recht der wichtigsten Vertriebsverträge (Handelsvertreter-, Kommissionärs- und Vertragshändlerverträge) im polnischen Zivilgesetzbuch dargestellt.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Handelsvertreter

Der Handelsvertretervertrag ist in den Artikeln 758 bis 7649  des polnischen Zivilgesetzbuches unter dem Titel "Agenturvertrag" ("Umowa agencyjna") geregelt. Die Vorschriften setzten die EG-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 betreffend die selbständigen Handelsvertreter (Nr. 86/653/EWG) in nationales Recht um. Der Handelsvertreter ("agent", im Folgenden: HV) ist nach der Legaldefinition des Artikels 758 § 1 ZGB ständiger Vermittler für den Abschluss von Verträgen mit Kunden zugunsten des Auftraggebers gegen eine Vergütung; zum Vertragsabschluss im Namen des Auftraggebers bedarf er jedoch dessen Bevollmächtigung.

Dem HV kann hinsichtlich eines bestimmten Kundenkreises oder eines Bezirks Exklusivität eingeräumt werden (Artikel 761 § 2). Der HV hat Anspruch auf Provision für Verträge, deren Abschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder Verträge mit Kunden, die er zuvor für gleichartige Verträge angeworben hatte. Ferner besteht - unabhängig von der Beteiligung des HV - ein Provisionsanspruch für alle im ihm zugeteilten Bezirk geschlossenen Verträge (Art. 761 § 2). Die Höhe der Provision ist frei vereinbar, ansonsten gilt das am Tätigkeitsort des HV Übliche. Auch kann Delkredere-Provision, bei der der HV gegen eine besondere Vergütung Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch Kunden übernimmt, vereinbart werden (Art. 7617).

Hinsichtlich unbefristet abgeschlossener HV-Verträge gilt für beide Seiten die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß Artikel 7641 ZGB, die im ersten Vertragsjahr einen Monat, im zweiten Vertragsjahr zwei Monate und vom dritten Vertragsjahr an drei Monate beträgt. Die gesetzlichen Fristen dürfen nicht verkürzt werden, können aber vertraglich verlängert werden, wobei die Frist für den Auftraggeber nicht kürzer als die Frist für den HV sein darf.

Der HV hat bei Beendigung des HV-Vertrages einen Ausgleichsanspruch, wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden gewonnen oder zu einer erheblichen Umsatzsteigerung bei bereits vorhandenen Kunden beigetragen hat und der Auftraggeber aus Verträgen mit diesen Kunden wesentliche Vorteile hat. Die Höhe des Anspruchs beträgt höchstens eine Jahresprovision, die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre berechnet wird, bei kürzerer Vertragsdauer nach der gesamten Vertragslaufzeit (Art. 7643 § 1 und 2). Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung kann im Voraus von den Parteien nicht ausgeschlossen werden.

Kommissionär

Der Kommissionsvertrag ("Umowa komisu") ist in den Artikeln 765 bis 773 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt. Dieser verpflichtet den Kommissionär ("komisant") im Tätigkeitsbereich seines Unternehmens gegen Zahlung einer Vergütung beziehungsweise Provision ("prowizja") bewegliche Sachen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten ("komitent") zu kaufen oder zu verkaufen.

Vertragshändler

Vertragshändlerverträge ("Umowa dealerska") sind nicht ausdrücklich geregelt, aber aufgrund entsprechender Anwendung des Artikels 353 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Angesichts des fehlenden gesetzlichen Rahmens sind detaillierte vertragliche Regelungen ratsam.

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