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Recht kompakt | Thailand | Vertriebsrecht

Vertriebsrecht in Thailand

Das Handelsvertreterrecht ist nicht speziell geregelt, sondern unterliegt den allgemeinen Normen des Vertretungsrechts (Sec. 797 ff. CCC).

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Der Handelsvertretervertrag kann formlos geschlossen werden - dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter auch Vollmacht für schriftlich abzuschließende Verträge erhalten soll (Sec. 798 CCC). Bereits aus Gründen der Beweissicherheit sollte allerdings der Vertrag in Schriftform abgeschlossen werden.

Gemäß Sec. 803 CCC ist eine Provision geschuldet, wenn eine vertragliche Regelung besteht oder eine Vergütung der Vertretertätigkeit üblich ist. Da Einzelheiten zur Provision gesetzlich nicht geregelt sind, ist eine vertragliche Ausgestaltung erforderlich. Wird nichts anderes vereinbart, ist die Provision erst mit Beendigung des Auftrages fällig, Sec. 817 CCC. Der Handelsvertreter muss gemäß Sec. 807 CCC den Weisungen des Unternehmers folgen und ansonsten den hergebrachten Geschäftsgang einhalten. 

Gesetzliche Ausgleichsansprüche wie im deutschen Recht (§ 89 b HGB) kennt der CCC nicht, allerdings kann der Handelsvertreter Ersatz der von ihm notwendigerweise bei Auftragsausführung eingegangenen Verpflichtungen und Kosten verlangen (Sec. 816 CCC). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangener Vertrag kann von jeder Partei jederzeit gekündigt werden (Sec. 827 CCC). Erfolgt die Kündigung jedoch zur Unzeit ohne zwingenden Grund, macht sich der Kündigende unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Ausländern ist die Tätigkeit als Handelsvertreter in Thailand durch den Foreign Business Act (FBA) mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich untersagt (vgl. Liste 3 des FBA).

Ein in Thailand tätiger abhängiger Vertreter kann unter Umständen steuerrechtlich eine "Betriebsstätte" (permanent establishment) begründen und dem thailändischen Steuerrecht unterliegen, Art. 5 Absätze 5 und 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Thailand.

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