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Zuständige Gerichte

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Ist der deutsche Unternehmer gezwungen, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen, muss er den slowakischen Dienstleistungserbringer vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein.

Die Frage nach dem Ort, an dem in diesem Staat geklagt werden kann bezeichnet man als örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts. Schließlich ist noch zu klären, ob es speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden (sachliche Zuständigkeit). Dies kann sich beispielsweise nach Art oder Höhe der Forderung richten.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen slowakischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtete sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Zum 10.1.2015 wurde die EuGVVO neu gefasst und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne besondere Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden kann

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen. Auch wenn gemäß Artikel 25 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Denkbar sind im Ergebnis also Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher Dienstleistungsempfänger mit slowakischen Dienstleistern vor einem slowakischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor oder
  2. beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des slowakischen Gerichts ggf.--gegebenenfalls direkt aus der EuGVVO ableiten.

In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage, nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des slowakischen Gerichts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die slowakische Gerichtsverfassung stellt sich in einem zweistufigen System dar:

  • Die sogenannten Bezirksgerichte (Okresné súdy) sind dabei regelmäßig die Eingangsinstanz
  • die nächsthöhere Instanz bilden sodann die sogenannten Landgerichte (Krajské súdy),
  • als höchste Instanz ist schließlich das Oberste Gericht der Slowakischen Republik (Najvyšší súd) berufen.

Das Verfassungsgericht (Ústavný súd) steht außerhalb des ordentlichen Instanzenzuges und entscheidet beispielsweise über die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen oder sogar ganzen Gesetzen, weiter über Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder über Grundrechtsverletzungen von Bürgern.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Miestna príslušnosť) bestimmt sich in der Slowakei nach den §§ 13-21 der slowakischen Zivilprozessordnung (abgekürzt slowakische ZPO, Gesetz Nr.--Nummer 160/2015 Z.z., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 88/2017 Z.z., Civilny sporovy poriadok abgekürzt CSU. Danach ist grundsätzlich der Gerichtsstand des Beklagten maßgebend, und zwar sind dabei entscheidend:

  • bei natürlicher Person der Wohnsitz,
  • beim Kaufleuten die Lage der Geschäftsräume und
  • bei einer Firma der Firmensitz.

Mithin sind regelmäßig die Bezirksgerichte, in deren Bezirk sich Wohnsitz, Geschäftsräume oder Firmensitz des Beklagten befinden erstinstanzlich zuständig, es sei denn, dass Gesetz bestimmt ausdrücklich das Landgericht.

Abweichend von diesem Grundsatz regelt § 20 die Fälle, in denen zwingend ein anderes Gericht örtlich zuständig ist (sogenannte ausschließliche örtliche Zuständigkeit). Nicht zu verwechseln ist diese Vereinbarung über die Zuständigkeit eines an und für sich sachlich oder örtlich nach nationalem Recht unzuständigen Gerichts mit einer Gerichtsstandsvereinbarung für internationale Verfahren, wie sie etwa § 37e des slowakischen Gesetzes über das internationale Privat- und Verfahrensrecht (abgekürzt IPR-Gesetz, Zákon o medzinárodnom práve súkromnom a procesnom, Gesetz Nr. 97/1963 Zb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 384/2008 Z.z.) vorsieht.

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Príslušnosť) richtet sich in der Slowakei nach den §§ 22-43 slowakische ZPO. Auf der Internetseite des slowakischen Justizministeriums gibt es Übersichten zu:

Rechtsmittel

In der Slowakei kann gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts (Rozhodnutie súdu prvého stupňa) Berufung (Odvolanie, §§ 355-396 der slowakischen ZPO) eingelegt werden. Zu beachten ist dabei nicht zuletzt, dass eine 15-Tages-Frist, gerechnet vom Tag der Zustellung der Gerichtsentscheidung an, einzuhalten ist. Es entscheidet die jeweils nächsthöhere gerichtliche Instanz; das angefochtene Urteil ist bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts weder rechtskräftig noch vollstreckbar.

Sogenannte außerordentlichen Rechtsbehelfe sieht die slowakische Rechtsordnung ergänzend zu den ordentlichen Rechtsmitteln der Berufung und der Revision (Dovolanie, §§ 419-465) vor. Sie greifen insbesondere bei nachträglich auftauchenden Tatsachen, Entscheidungen oder Beweisen sowie bei bereits rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen. Diese außerordentlichen Rechtsbehelfe slowakischen Rechts sind:

  • die Wiederaufnahmeklage (Zaloba na obnovu konania, geregelt in den §§ 397-419 der slowakischen ZPO) sowie
  • die Nichtigkeitsklage, letztere bei grundsätzlich fehlerhafter Gerichtsentscheidung.

Eine Besonderheit der slowakischen Rechtsordnung besteht im Bereich der Rechtsmittel darin, dass der staatliche Vertreter, der sogenannte Generalprokurator (Generálny prokurátor) in bestimmten Fällen eine außerordentliche Revision einlegen kann (Mimoriadne dovolanie, §§ 458 - 465 slowakische ZPO).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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