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Rechtsmeldung | EU | Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

EU-Kommission: Kein britischer Beitritt zum Luganer Abkommen

Das Luganer Übereinkommen bietet eine enge Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Die Europäische Kommission empfiehlt Ablehnung des britischen Beitrittsersuchens.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Im Luganer Übereinkommen geht es um die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Das Abkommen bietet ein Maß an Zusammenarbeit, das derjenigen des Europäischen Rechts, insbesondere der Verordnung (EG) 44/2001 entspricht. Damit bietet es weniger Vereinfachungen als die aktuell geltende Verordnung (EU) 1215/2012, aber deutlich mehr als das Haager Übereinkommen von 2005.

Zur Begründung der Ablehnung des Beitrittsersuchens führt die Kommission aus, dass das Luganer Abkommen für Vertragsparteien gedacht ist, die im Regelungsbereich besonders eng mit der EU verbunden sind. Das Vereinigte Königreich habe sich jedoch ausdrücklich gegen eine solche enge Bindung entschieden. Für normale Drittstaaten stehe die Haager Übereinkunft 2005, der das Vereinigte Königreich bereits beigetreten ist, sowie künftig auch das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 2019 zur Verfügung. Letzteres soll in naher Zukunft durch die Europäische Union ratifiziert werden und bietet im Vergleich zum Übereinkommen von 2005 weitere Vereinfachungen.

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