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Gerichts-/Anwaltsgebühren

Regelungen zur Kostenverteilung vor maltesischen Gerichten finden sich insbesondere im Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuch Maltas (Code of Organization and Civil Procedure). Grundsätzlich muss die im Rechtsstreit unterlegene Partei alle Anwalts- und Gerichtskosten tragen (Artikel 223 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure). Das Gericht kann jedoch grundsätzlich nach freiem Ermessen anders entscheiden (Artikel 223 Absatz 3 Code of Organization and Civil Procedure). Das Gleiche gilt nach Artikel 10 Absatz 1 des Bagatellverfahrensgerichtsgesetzes (Small Claims Tribunal Act) im Rahmen des maltesischen Bagatellverfahrens (vergleiche Abschnitt Bagatellsachen dieses Länderberichts).

Sind zwei oder mehrere Personen dazu verurteilt, die Kosten tragen, so haften sie je nachdem, was im Urteil festgelegt ist, als Gesamtschuldner für den gesamten Betrag oder als Teilschuldner für einen Betrag, der proportional ihr Interesse an dem verfolgten Anspruch widerspiegelt (Artikel 224 Code of Organization and Civil Procedure).

Im Falle eines leichtfertig oder schikanös anmutend angestrengten Berufungs- oder Wiederaufnahmeverfahrens kann das Berufungsgericht die doppelten Kosten zusprechen (Artikel 223 Absatz 4 Code of Organization and Civil Procedure). Wenn es eine Partei ohne guten Grund ablehnt oder versäumt, an einer Mediation (vgl. Abschnitt außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts) teilzunehmen, kann das Gericht der anderen Partei, sofern ihr aufgrund der Ablehnung oder des Versäumens Kosten entstanden sind, den doppelten Betrag zusprechen (Artikel 223 Absatz 6 Code of Organization and Civil Procedure).

Im Hinblick auf die Höhe von Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren finden sich grundsätzliche Regelungen in den Artikeln 1004 bis 1006 des Code of Organization and Civil Procedure. Diese verweisen auf die detaillierten Tariftabellen des Anhangs A (Schedule A) des Gesetzes. Die Tabellen sehen für bestimmte Prozesshandlungen feste Gebühren vor, teilweise ist die Gebührenhöhe aber auch abhängig vom Streitwert. Dieser bestimmt sich nach den Regelungen der Artikel 747 ff. Code of Organization and Civil Procedure.

Abweichungen von den Regelungen über die Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Tätigkeiten vor Gericht durch Honorarvereinbarungen sind nach Artikel 82 Code of Organization and Civil Procedure nur in sehr begrenzten Fällen zulässig. Dies greift auch die Satzung der maltesischen Anwaltskammer (Statute of the Chamber of Advocates) in Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit 5 lit. k auf. Nichtsdestotrotz besagt Kapitel 4 Regel 2 des Berufskodex' der Anwälte (Code of Ethics and Conduct for Advocates), dass die Anwaltsgebühren angemessen sein müssen und der Anwalt diese entweder selbst oder nach Absprache mit seinem Mandanten festlegt. Die Angemessenheit der Vergütung misst sich an verschiedenen Kriterien, so z.B. aufgewandter Zeit, Neuigkeit und Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, Haftungsrisiken (insbesondere unter Beachtung des Streitwertes), enge Zeitfenster zur Fallbearbeitung, Art und Dauer der geschäftlichen Beziehung mit dem Mandanten sowie Erfahrung, Ansehen und Fähigkeiten des Anwalts. Sowohl die Satzung als auch der Berufskodex kann man auf der Internetseite der maltesischen Anwaltskammer (Chamber of Advocates Malta) herunterladen.

Vom Ergebnis des Rechtsstreites abhängige Anwaltshonorare (sogenannte quotae litis-Vereinbarungen) sind generell nicht erlaubt (Artikel 83 Code of Organization and Civil Procedure).

Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2024)

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