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Gerichts-/Anwaltsgebühren

Germany Trade & Invest (Stand: 29.5.2019)

Die Kosten eines Rechtsstreites muss in Österreich nach den §§ 40 ff.--folgende Zivilprozessordnung die im Prozess unterlegene Partei zahlen. Dies umfasst nicht nur die Gerichtskosten. Vielmehr werden hiervon auch alle dem Gegner sowie diesem beigetretener Dritter (sogenannte Nebenintervenienten) durch die Prozessführung verursachten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erfasst. Wenn jede Partei nur zum Teil den Prozess gewinnt bzw.--beziehungsweise verliert oder ein Vergleich geschlossen wird, werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt.

Die Höhe der Gerichtsgebühren legt das österreichische Gerichtsgebührengesetz fest. Nach dessen § 14 ist grundsätzlich der Streitwert in Zivilprozessen als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Sachverständige und Dolmetscher sowie Zeugen bekommen ihre Kosten nach den Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes ersetzt.

Bei Streitwerten über 5.000 Euro müssen sich der österreichische Dienstleister und der deutsche Dienstleistungsempfänger gemäß § 27 der österreichischen Zivilprozessordnung vor den Bezirksgerichten grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen. Auch vor den Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof besteht grundsätzlich Anwaltszwang in Zivilprozessen. Die Anwaltsgebühren sind in Zivilverfahren zumeist grundsätzlich ebenfalls vom Streitwert abhängig und im österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz sowie in der Verordnung über den Normalkostentarif geregelt. Letztere ist mit dem Stand der Änderungen vom 7. Juni 2017 einschließlich ihrer Anlagen auf der Internetseite des österreichischen Bundesministeriums für Justiz abrufbar.

Germany Trade & Invest (Stand: 29.5.2019)

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