Die Gründung einer dänischen Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen (§ 24 Absatz 1 Selskabsloven). Die Gesellschafteranzahl ist nicht begrenzt. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich; die Haftung ist auf die jeweilige Stammeinlage begrenzt (§ 1 Absatz 2 Selskabsloven). Die Stammeinlage beträgt mindestens 400.000 dkr (etwa 54.000 Euro) (§ 4 Absatz 2 Selskabsloven). Sie kann auch in Euro gezeichnet werden (§ 4 Absatz 1 Selskabsloven). Die Einzahlung kann in bar erfolgen, möglich ist aber auch die Leistung von Sacheinlagen, so lange diese nicht im Versprechen von Dienstleistungen für die Gesellschaft bestehen (§ 35 Selskabsloven).
Jede A/S muss ein Verzeichnis über alle Aktien der Gesellschaft ("ejerbog") führen und ständig auf dem aktuellen Stand halten. Bei Aktionären, die mehr als 5% der Aktien halten, ist die Eintragung in ein öffentliches Register ("ejerregister") vorgeschrieben. Außerdem muss jede Aktiengesellschaft den Begriff "aktieselskab" oder die Abkürzung "A/S" in ihrem Namen tragen.
§ 111 Selskabsloven sieht grundsätzlich zwei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Managementstruktur einer A/S vor:
- Entweder entscheiden sich die Unternehmensgründer für ein Modell, das einen Verwaltungsrat (bestyrelse) zur Unternehmensleitung vorsieht. Dieser richtet zur Führung des Tagesgeschäftes eine Geschäftsführung (direktion) ein. Dabei dürfen allerdings die Verwaltungsratsmitglieder nicht die Mehrheit der Geschäftsführer stellen. Auch darf kein Geschäftsführer zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats sein.
- Oder die Unternehmensgründer sehen die Leitung der A/S durch eine dreiköpfige Geschäftsführung (direktion) vor. Diese wird von einem Aufsichtsrat (tilsynsråd) überwacht.
Auch in Dänemark ist die Hauptversammlung (generalforsamling) das Gremium, in dem die Aktionäre Beschlüsse fassen (§ 76 Selskabsloven). Die Hauptversammlung kann unter Umständen auch auf rein elektronischem Wege abgehalten werden (§ 77 Selskabsloven).