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Gesellschaftsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

Das lettische Gesellschaftsrecht ist im lettischen Handelsgesetzbuch (Komerclikums abgekürzt lett.HGB) geregelt, bei dem sich der lettische Gesetzgeber stark am deutschen HGB orientiert hat. Ergänzende Sondergesetze wie etwa ein GmbH-Gesetz oder ein Aktiengesetz gibt es in Lettland hingegen nicht.

Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde das lett.HGB um ein neues Kapitel ergänzt. Im neuen Kapitel D (Artikel 388-480) werden erstmals die sog.--sogenannten Handelsgeschäfte nach lettischem Recht (Komercdarijumi) geregelt.

Allgemeine Bestimmungen zu Kapitalgesellschaften in Lettland finden sich in den Artikeln 134-184 des lett.HGB. Kapitalgesellschaften haften mit ihrem gesamten Vermögen, während die Haftung der Anteilseigner auf ihre Einlage beschränkt ist.

Eine Gesellschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins Unternehmensregister. Das lettische Gesellschaftsrecht ermöglicht Gründungen von sog. Ein-Personen-Gesellschaften, also etwa sog. Ein-Personen-GmbH sowie Ein-Personen-AG vor.

Gesellschaftsformen in Lettland

Lettische GmbH (SIA)

Das lettische Gegenstück zur deutschen GmbH (Sabiedrība ar ierobežotu atbildību, abgekürzt SIA) ist in den Artikeln 185-224 des lettischen HGB (Komerclikums) normiert.

Das Mindeststammkapital beträgt nach Artikel 185 des lettischen HGB 2.800 Euro und muss zum Zeitpunkt der Registrierung der GmbH zu mindestens 50% eingezahlt sein (Artikel 146 Absatz 2 lett.HGB). Der mit Wirkung zum 01.05.2010 eingeführte Artikel 1851 regelt aber Ausnahmen, in denen ein geringeres Stammkapital ausreichend ist.

Die Organe einer lettischen GmbH (SIA) sind gemäß Artikel 209 des lettischen HGB die Gesellschafterversammlung (lettisch: dalībnieku sapulce, englisch: Meeting of Shareholders, Artikel 210-219 lett.HGB) und der Vorstand (lettisch: valde, englisch: Board of Directors, Artikel 221-224 lett.HGB).

Wahlweise kann gemäß Artikel 220 des lettischen HGB ein Aufsichtsrat (lettisch: padome, englisch: Council) gegründet werden. Soweit sich aus den speziellen Regelungen zur GmbH-SIA nichts anderes ergibt, gelten für den Aufsichtsrat einer GmbH-SIA die Regelungen bezüglich des Aufsichtsrates einer AG nach lettischem Recht in den Artikeln 291-300 lett.HGB.

Zur Gründung einer lettischen GmbH-SIA ist ein Gesellschaftsvertrag (lettisch: dibināšanas līgums, englisch: Memorandum of Association, Artikel 143 lett.HGB) und eine Satzung (lettisch: statūti, englisch: Articles of Association, Artikel 144 lett.HGB) erforderlich. Eine notarielle Beurkundung dieser Dokumente ist offenbar nicht notwendig.

Aktiengesellschaft nach lettischem Recht

Die lettische Aktiengesellschaft (Akciju sabiedrība, abgekürzt AS) ist in den Artikeln 225-311 lett.HGB (Komerclikums) geregelt. Das Grundkapital einer lettischen AG-AS muss mindestens 35.000 Euro betragen. Zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister müssen 25% des gezeichneten Grundkapitals, mindestens aber das gesetzliche Mindestgrundkapital, eingezahlt sein (Artikel 146 Absatz 3 lett.HGB). Eine lettischen AG-AS verfügt über folgende Organe (Artikel 266 lett.HGB):

  • Hauptversammlung der Aktionäre (lettisch: akcionāru sapulce, englisch: Meeting of Stockholders, Artikel 267-290 lett.HGB)
  • Vorstand (lettisch: valde, englisch: Board of Directors, Artikel. 301-311 lett.HGB)
  • Aufsichtsrat (lettisch: padome, englisch: Council, Artikel 291-300 lett.HGB).

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages und der Satzung ergibt sich in Lettland bei der dortigen AG-AS wie bei einer lettischen GmbH-SIA aus den Artikeln 143 und 144 lett.HGB.

Weitere Rechtsformen lettischen Wirtschaftsrechts

Die Gründung einer lettischen offenen Handelsgesellschaft (Pilna sabiedrība, abgekürzt: PS) ist durch mindestens zwei Personen möglich (Artikel 77-117 lett.HGB); diese haften dann persönlich mit ihrem Gesamtvermögen.

Eine lettische Kommanditgesellschaft (Komandītsabiedrība, abgekürzt: KS) wird von einem oder mehreren unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschaftern, den sog.--sogenannten Komplementären (komplementāru) und mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt ist, dem sog. Kommanditist (komandīta), gegründet (Artikel 118-133 lett.HGB).

Als Einzelunternehmer (Individuālais Komersants, abgekürzt: IK) gilt schließlich in Lettland eine natürliche Person, die als Unternehmer ins Unternehmensregister eingetragen ist. Diese haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (Artikel 74-76 lett.HGB).

Registrierung

Das Handelsregisterrecht ist in den Artikeln 6 bis 17 des lettischen Handelsgesetzbuchs (Komerclikums, abgekürzt lett.HGB) enthalten. Demnach bekommen natürliche und juristische Personen bei ihrer Eintragung in das Handelsregister eine Registrierungsbescheinigung (Reģistrācijas apliecība), welche durch die Handelsregisterbehörde unterzeichnet und durch ein offizielles Siegel bestätigt ist und die folgenden Angaben enthält (Artikel 13 lett.HGB):

  • Firmenname (firmu)
  • Art des Unternehmens (veidu)
  • Registrierungsnummer (reģistrācijas numuru)
  • Registrierungsort (reģistrācijas vietu)
  • Registrierungsdatum (reģistrācijas datumu)

Natürliche Personen sind nur dann als Einzelkaufleute registrierungspflichtig, soweit eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

  • Jahresumsatz übersteigt 84.600 Euro oder aber
  • Jahresumsatz übersteigt 28.500 Euro und mehr als fünf Arbeitnehmer werden gleichzeitig beschäftigt (Artikel 75 des lett.HGB Komerclikums).

Weitere Informationen zu Registern in Lettland entnehmen Sie bitte der Rubrik Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen-Register.

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

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