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Gesellschaftsrecht in Jordanien

Das jordanische Recht der Handelsgesellschaften ist im Gesetz Nr. 22/1997 (GesG) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Das Gesetz kennt grundsätzlich folgende Gesellschaftstypen:

  • General Partnership, Art. 9 bis 40 GesG (entspricht einer deutschen OHG);
  • Limited Partnership Company, Art. 41 bis 48 GesG (entspricht einer deutschen KG);
  • Joint Venture, Art. 49 bis 52 GesG (Stille Gesellschaft);
  • Limited Liability Company, Art. 53 bis 76 GesG (entspricht einer deutschen GmbH)
  • Limited Partnership by Shares, Art. 77 bis 89 GesG (entspricht einer deutschen KgaA);
  • Public Shareholding Company, Art. 90 bis 191 GesG (entspricht einer deutschen Aktiengesellschaft).

Limited Liability Company

Zur Gründung einer Limited Liability Company (LLC) sind mindestens zwei Personen erforderlich. Die Gründung einer "Ein-Mann-GmbH" ist in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen; dazu bedarf es dann aber einer Sondergenehmigung durch die Industrie- und Handelskammer (Art. 53 b GesG). Übersteigt die Anzahl der Gesellschafter 20 Personen, kann eine LLC nicht gegründet werden. Es ist dann Rückgriff auf die Rechtsform einer Public Shareholding Company (PSC) zu nehmen. Das gleiche gilt für Gesellschaften, deren Zweck sich auf Finanzdienstleistungen wie Bankgeschäfte oder Versicherungen beläuft; auch in diesem Fall muss unabhängig von der Gesellschafterzahl eine PSC gegründet werden (Art. 93 GesG).

Bis zum 17. August 2008 betrug das Mindestkapital einer LLC 30.000 Jordan-Dinar (JD), was eine der höchsten Mindestkapitalanforderungen für eine LLC weltweit bedeutete. Mit Wirkung zum 17. August 2008 wurde die Mindestkapitalanforderung auf 1.000 JD gesenkt. Nunmehr beträgt das Mindestkapital lediglich 1 JD. Dies gilt mittlerweile auch für ausländische Gesellschaften, da die investitionsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen an ausländische Investoren mit dem neuen InvestG aus dem Jahr 2014 beseitigt wurden. Der Wert der einzelnen Anteile darf 1 JD nicht unterschreiten (Art. 54 GesG). Anteile können nicht der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten werden. Jede GmbH muss eine Reserve bilden, in die 10 Prozent der jährlichen Nettogewinne fließen. Insgesamt darf diese Reserve die Höhe des Stammkapitals jedoch nicht überschreiten (Art. 70 a GesG). 

Public Shareholding Company

Die Public Shareholding Company (PSC) bedarf zu ihrer Entstehung mindestens zweier Gründer (founders oder promoters). In Einzelfällen kann mittels Sondergenehmigung durch die Industrie- und Handelskammer die Gründung einer AG durch nur eine Person zugelassen werden (Art. 90 b GesG).

Das Mindestkapital einer PSC beträgt 500.000 JD (ca. 627.000 Euro). Davon müssen 20 Prozent von Beginn an eingezahlt werden; der Rest kann innerhalb der nächsten drei Jahre nachgeschossen werden. Das Kapital wird in Anteile (Aktien) aufgeteilt. Deren Höhe darf den Wert von 1 JD nicht unterschreiten (Art. 95 GesG). Die Zeichnung durch die Öffentlichkeit richtet sich nach den Art. 99 ff. GesG. Auch eine PSC muss eine gesetzliche Mindestreserve bilden, auf die jährlich 10 Prozent der Unternehmensnettogewinne einfließen. 

Zweigniederlassung und Repräsentanzbüro

Ausländische Unternehmen, die in Jordanien kein eigenständiges Tochterunternehmen gründen, dort aber dennoch Geschäftsaktivitäten nachgehen wollen, können sich als "Foreign Company Operating in the Kingdom" (Zweigstelle) nach Maßgabe der Art. 240 bis 244 GesG registrieren lassen. 

Demgegenüber können sich ausländische Gesellschaften, die in Jordanien ihren offiziellen regionalen Hauptsitz errichten wollen, sonst aber nur im Ausland geschäftlich tätig sind, oder die in Jordanien nichts weiter als ein Repräsentanzbüro eröffnen möchten, als "Foreign Company Non-Operating in the Kingdom" eintragen lassen. Die Regeln für ein solches Regional- oder Repräsentanzbüro sind in den Art. 245 bis 251 GesG aufgeführt.

Offshore Company

Davon ist die sogenannte Offshore Company abzugrenzen. Diese ist in den Art. 211 bis 214 GesG als Kapitalgesellschaft sui generis geregelt, die sich zwar formell der Rechtsform einer PSC, LLC oder Limited Partnership by Shares zu bedienen hat, die aber in ein gesondertes Register eingetragen wird und ein wesentlich höheres Mindestkapital vorweisen muss, nämlich 1 Million JD. Sie muss mit dem Zusatz "Exempt Company" firmieren. Im Gegensatz zur Zweigstelle handelt es sich um eine eigenständige juristische Person jordanischen Rechts, der freilich - und hier erst greift die Parallele zum Repräsentanzbüro ein - Geschäftsaktivitäten auf jordanischem Hoheitsgebiet verwehrt sind.
 

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