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Gewährleistungsrecht

Allgemeine Regelungen zum Gewährleistungsrecht für Sachmängel bei Schuldverträgen enthalten die §§ 922 ff. des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend: ABGB), auf die auch für Werkverträge § 1167 ABGB ausdrücklich verweist. Daher ist nachstehend auch nicht vom österreichischen Verkäufer oder Werkunternehmer die Rede, sondern vom Schuldner allgemein. Gewähr muss grundsätzlich dafür geleistet werden, dass die überlassene Sache dem Vertrag entspricht, also unter anderem die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und verabredungsgemäß verwendet werden kann (§ 922 ABGB). Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist die Übergabe der Sache. Allerdings wird die Mangelhaftigkeit auch bei Hervorkommen des Mangels in den ersten sechs Monaten (bei Verbrauchergeschäften: 1 Jahr, siehe §§ 11, 19 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes) nach der Übergabe vermutet. Diese Vermutung gilt allerdings nicht, wenn dies mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist oder der Schuldner die Mangelfreiheit der Sache zur Zeit der Übergabe nachweisen kann (§ 924 ABGB).

Sind die Sachmängel offensichtlich, so sind nach § 928 ABGB die Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist oder die Mangelfreiheit ausdrücklich zugesagt wurde. Gewährleistungsansprüche können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Kunde sich im Sinne des § 930 ABGB auf eine Veräußerung von Sachen ohne nähere Beschaffenheitsvereinbarung eingelassen hat. Dies gilt aber nur dann, wenn der Schuldner keine Beschaffenheitsmerkmale wahrheitswidrig vorgegeben hat.

Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles kann der Kunde nach § 932 ABGB zunächst die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache in angemessener Frist verlangen, falls nicht eine bestimmte Art der Mangelbehebung unmöglich oder für den Schuldner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist. Greifen die Ausschlussgründe für Verbesserung und Austausch ein, hat der Kunde das Recht auf Preisminderung. Bei nicht geringfügigen Mängeln kann statt der Preisminderung auch die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) gefordert werden. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner die Verbesserung beziehungsweise den Austausch verweigert oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt. Ebenso kann auf Preisminderung oder (bei nicht geringfügigen Mängeln) Wandelung zurückgegriffen werden, wenn die Verbesserung oder der Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Kunden verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen Gründen, die in der Person des Schuldners liegen, unzumutbar sind.

Hat der Schuldner den Mangel verschuldet, kann der Kunde nach § 933a ABGB zudem Schadensersatz fordern.

Auch hier kann Schadensersatz wegen des Mangels selbst grundsätzlich zunächst nur in Form der Verbesserung oder des Austausches der Sache verlangt werden. Allerdings kann Geldersatz als Schadensersatz gefordert werden, wenn die eben für die Preisminderung und Wandelung geschilderten Voraussetzungen vorliegen.

Ist das Geschäft für beide Parteien ein Warenkauf als unternehmensbezogenes Geschäft (mehr hierzu oben im Abschnitt Vertragsrecht), muss der Erwerber dem Schuldner einen Mangel binnen angemessener Frist anzeigen, den der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen. Zeigt sich der Mangel erst später, muss er vom Kunden ebenfalls in angemessener Frist gegenüber dem Schuldner angezeigt werden. Im Nichtbeachtensfall kann der Kunde seine Ansprüche auf Verbesserung, Preisminderung, Wandelung oder Schadensersatz wegen des Mangels selbst nicht mehr geltend machen. Dies bestimmt § 377 Unternehmensgesetzbuch.

Verjährungsfristen: Die Gewährleistungsrechte der Verbesserung, des Austausches, der Preisminderung und der Wandelung sind nach § 933 ABGB binnen drei Jahren (wenn es unbewegliche Sachen betrifft) bzw. zwei Jahren (wenn es bewegliche Sachen betrifft) gerichtlich geltend zu machen. Fristbeginn ist bei Sachmängeln der Tag der Ablieferung der Sache.

Hat ein Unternehmer bei einem anderen Unternehmen eine Sache erworben und sie anschließend an einen Verbraucher veräußert, kann er jedoch auch nach Ablauf der eben genannten Fristen Rückgriff nehmen, wenn er dies innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung seiner eigenen Gewährleistungspflichten geltend macht. Die Haftung des anderen Unternehmers verjährt jedoch fünf Jahre, nachdem dessen Leistung erbracht wurde (§933b ABGB).

Für Schadensersatzansprüche gilt gemäß § 1489 ABGB eine abweichende Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Schaden und der Person des Schädigenden erfährt. Das Klagerecht erlischt jedoch nach 30 Jahren.

Germany Trade & Invest (Stand: April 2024)

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