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Gewerblicher Rechtsschutz

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)

Der gewerbliche Rechtsschutz in Polen ist hauptsächlich im Gesetz über gewerbliches Eigentum (Ustawa z dnia 30 czerwca 2000 r. – Prawo własności przemysłowej) zusammengefasst. Es enthält Vorschriften zu:

  • Erfindungen (wynalazki);

  • Gebrauchsmustern (wzory użytkowe);

  • Markenzeichen (znaki towarowe);

  • geografischen Bezeichnungen (oznaczenia geograficzne);

  • Halbleiterschutz beziehungsweise Topografienschutz (topografia układów scalonych);

  • Geschmacksmustern (wzory przemysłowe).

Darüber hinaus werden durch das Gesetz über gewerbliches Eigentum (im Folgenden: gewerbliches Rechtsschutzgesetz) die Grundsätze der Annahme von Rationalisierungsinvestitionen (projekty racjonalizatorskie) und die Vergütung für die Ideengeber dieser Art von Investitionen festgelegt.

Der dritte Bereich, mit welchem sich das gewerbliche Rechtsschutzgesetz befasst, ist die Festlegung der Aufgabengebiete und Organisation des Patentamtes der Republik Polen (Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej).

Die Dauer der Schutzfrist hängt vom jeweiligen Schutzrecht ab. So beläuft sich die Schutzfrist für:

  • Patente (patenty) auf 20 Jahre ab Anmeldung des Patents beim Patentamt (Artikel 63 Absatz 3 des gewerblichen Rechtsschutzgesetzes);

  • Markenzeichen (znaki towarowe) auf 10 Jahre ab Anmeldung des Zeichens beim Patentamt (Artikel 153 Absatz 2 des gewerblichen Rechtsschutzgesetzes). Hier besteht allerdings nach Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist die Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag auf Gewährung rechtlichen Schutzes von weiteren zehn Jahren zu stellen. Der Verlängerungsantrag kann dabei stets vor Ablauf der jeweiligen Schutzfrist erneut gestellt werden. Eine Begrenzung auf die Anzahl der Verlängerungsanträge ist nicht gegeben;

  • Gebrauchsmuster (wzory użytkowe) auf 10 Jahre ab Anmeldung des Musters beim Patentamt (Artikel 95 Absatz 3 des gewerblichen Rechtsschutzgesetzes);

  • Geschmacksmuster (wzory przemysłowe) auf 25 Jahre ab Anmeldung des Musters beim Patentamt (Artikel 105 Absatz 6 des gewerblichen Rechtsschutzgesetzes);

  • den Halbleiterschutz (topografia układów scalonych) auf 10 Jahre zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ab der Bekanntgabe der Topografie beim Patentamt (Artikel 220 des gewerblichen Rechtsschutzgesetzes).

Die Schutzfrist für geografische Bezeichnungen ist nach Artikel 184 Absatz 2 des gewerblichen Rechtsschutzgesetzes zeitlich unbefristet.

Damit die jeweiligen Schutzrechte in den Genuss der Schutzfristen kommen, muss zwingend eine Eintragung beim Patentamt erfolgen.

Eng verbunden mit dem gewerblichen Rechtsschutzgesetz ist das polnische Urhebergesetz (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 r. o prawie autorskim i prawach pokrewnych). Nach der Definition des Artikels 1 Absatz 2 dieses Gesetzes ist Gegenstand einer Urheberschaft jeder nach außen hin erkennbare Ausdruck individuellen Schaffens unabhängig von der Gestalt, dem Wert, dem Verwendungszweck oder der Ausdrucksweise (allesamt im Gesetz bezeichnet als „Werk“). Gesetzlich geschützt ist dabei ausschließlich das Werk. Die Entdeckung, Idee, die Prozeduren, Methoden und Grundsätze der Funktion sowie mathematische Konzepte, die zum Werk geführt haben, sind vom Gesetz nicht geschützt. Als besondere Beispiele für Werke führt das polnische Urhebergesetz in Artikel 1 Absatz 2 beispielsweise folgende auf:

  • Fotografien;

  • Plastische Werke;

  • Architekturwerke;

  • Geschmacksmuster;

  • Musikstücke;

  • Filme.

Auch durch internationales Recht wird der gewerbliche Rechtsschutz in Polen abgesichert. Seit dem 1.3.2004 ist Polen Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens. Europäische Patentanmeldungen können beim Patentamtes der Republik Polen in jeder Sprache der Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht werden.

Polen gehört des Weiteren allen grundlegenden internationalen Abkommen in diesem Bereich an, so unter anderem:

  • der Pariser Verbandsübereinkunft;

  • dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;

  • dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums;

  • dem WIPO-Urheberrechtsvertrag.

Weitere Informationen zum internationalen gewerblichen Rechtsschutz in Polen stehen auf der Länderseite Polen der WIPO auf Englisch zur Verfügung

Darüber hinaus sind für deutsche Unternehmen die EU-weiten Informationsplattformen "Europa für Sie (Your Europe)" sowie "innovaccess.eu" von Interesse. Auch dort finden sich wichtige und gut aufgearbeitete allgemeine Informationen zum Schutz gewerblicher Rechte in Polen (zum Teil nur auf Englisch).

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2014)

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