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Recht kompakt | Jordanien | Investitionsförderung

Investitionsförderung in Jordanien

Jordanien bietet eine große Anzahl an Investitionsanreizen. Hier finden Sie einen ersten Überblick dazu.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Investitionsförderung

Das InvestG fördert Direktinvestitionen, die eine hohe Wertschöpfung kennzeichnen, Arbeitsplätze schaffen, lokale Rohstoffe einsetzen und vor allem in den strukturschwachen Gegenden eingesetzt werden. Anreize schafft das Gesetz beispielsweise auch durch diverse fiskalische Erleichterungen, namentlich die Befreiung von Umsatzsteuern und Zöllen auf das für den Betrieb notwendige Zubehör sowie ermäßigte Körperschaft- oder Einkommensteuersätze. Dies gilt vor allem für die insgesamt 7 Freihandelszonen im Land (Irbid, Amman, Al Karak, Aqaba, Zarqa, Ma’an und Mafraq). 

Insgesamt unterscheidet das InvestG drei Anreizregime: das allgemeine Anreizregime (Artt. 4 ff. InvestG), das Regime der Entwicklungszonen (Development Zones) und das Regime der Freizonen (Free Zones), geregelt in den Art. 11 ff. InvestG. Das Investitionsgesetz kategorisiert aus diesem Grund auch die Abzüge für Gegenstände und Materialien, die für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit benötigt werden, nach dem Standort der Tätigkeit, das heißt ob sie sich in der allgemeinen Zone, der Entwicklungszone oder der Freizone befinden. Investoren in den einzelnen Gebieten erhalten unterschiedliche Vergünstigungen. In den Entwicklungszonen sind beispielsweise alle Materialien, die für den Bau von Infrastrukturen benötigt werden, sowie Maschinen usw. von den Zollgebühren befreit. 

Besonders hervorzuheben ist Art. 14 InvestG, der die Anreize in den Freizonen regelt. Dort zugelassene Unternehmen genießen unter anderem eine Befreiung von der Körperschaftssteuer auf Gewinne aus den folgenden Tätigkeiten:

  • Export von Waren und Dienstleistungen außerhalb Jordaniens;
  • Verkauf von Waren innerhalb der Freizone;
  • Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Freizonengebiets;
  • Befreiung ausländischer Arbeitnehmer von der Einkommenssteuer und der Sozialversicherungssteuer auf ihre Gehälter und Prämien;
  • Befreiung von Zöllen, Einfuhrgebühren und Steuern für Waren, die von außerhalb Jordaniens in die Freizone eingeführt werden;
  • Befreiung von Genehmigungsgebühren und Grundsteuern für in der Freizone errichtete Gebäude;
  • die Freiheit, das investierte Kapital und die erwirtschafteten Gewinne in ihre Herkunftsländer zu repatriieren.

Als Sonderfall ist weiterhin die Special Economic Zone Aqaba zu sehen. Für diese gilt das Gesetz Nr. 32/2000. Fiskalische Anreize sind in den Art. 30 ff. des Gesetz Nr. 32/2000 normiert. Die Unternehmensteuer beträgt grundsätzlich 5 Prozent. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 7 Prozent. Eine detaillierte Auflistung der Anreize im Einzelnen ist in englischer Sprache auf der Internetseite des Investitionsministeriums von Jordanien abrufbar.

Investitionsschutzvertrag

Zwischen Jordanien und Deutschland besteht der Investitionsschutzvertrag vom 13. November 2007, in Kraft getreten am 28. August 2010.

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