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Mahnverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Ein Mahnverfahren dient der vorgerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Seit Dezember 2008 kann in der EU der Kläger einer Geldforderung ein sogenanntes Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen. Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen.

Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können etwa sein:

  • fehlende Zahlung (des Empfängers) oder auch
  • ausgebliebene oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters).

Die Gerichtszuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (siehe hierzu auch die obigen Ausführungen beim Punkt „Internationale Zuständigkeit“). Das sogenannte Europäische Justizportal bietet diesbezüglich eine Rubrik zum Auffinden des zuständigen Gerichts, an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann. In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.

Wird ein solcher Europäische Zahlungsbefehl erlassen und der Antragsgegners legt keinen Einspruch dagegen ein, erklärt ihn das ausstellende Gericht (also das Gericht in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde) für vollstreckbar. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt.

Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen - siehe hierzu unsere Rubrik "Rechtsrahmen - Insolvenzrecht") sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine gute Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben (z.B.--zum Beispiel bei ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung des slowakischen Dienstleisters).

Nach slowakischem Recht ist das Verfahren über den Mahnbescheid (Platobný rozkaz) in den §§ 265 - 272 der slowakischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 160/2015 Z-z., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 87/2017, Civilny sporovy poriadok, abgekürzt CSP) geregelt; eine Vorlage für einen slowakischen Mahnbescheid bietet das Justizministerium auf seiner Internetseite zu Formblättern in slowakischer Sprache (unter Formuláre - Vzor - Platobný rozkaz) kostenfrei an.

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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