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Mahnverfahren


Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem belgischen Dienstleistungserbringer kann auch ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden.

Europäisches Mahnverfahren

Seit Dezember 2008 kann der Gläubiger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen. Dieses steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. 

Die internationale Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnten EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. 

  • Sind hiernach belgische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Verfahren zwischen belgischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern je nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit beim Friedensrichter, dem Gericht erster Instanz, dem Handelsgericht oder dem Arbeitsgericht eingereicht werden (vgl. die Ausführungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit). Der sogenannte Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen bietet Hilfe beim Auffinden des zuständigen Gerichts, an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann.
  • In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.
  • Zu beachten ist, dass ein Verbraucher, der ein Mahnverfahren gegen einen ausländischen Unternehmer anstrebt, dies auch von dem zuständigen Gericht aus machen kann, wo er seinen Wohnsitz hat.

Der Gläubiger kann an das zuständige belgische Gericht einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Wird ein solcher erlassen, kann der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch einlegen (Artikel 16 Verordnung (EG) 1896/2006). Unterlässt der Schuldner dies, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom erlassenden Gericht für vollstreckbar erklärt (Artikel 18 Verordnung (EG) 1896/2006). Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt (Artikel 19 Verordnung (EG) 1896/2006).

Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Die Formblätter sind über das europäische Justizportal abrufbar.

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vgl.--vergleiche hierzu unseren Beitrag Insolvenz) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen (Artikel 2 Absatz 2 Verordnung (EG) 1896/2006).

Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Mahnverfahren nach belgischem Recht

Alternativ dazu sieht das belgische Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek) für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit vor, gegen den belgischen Dienstleister (zum Beispiel wegen der Rückforderung geleisteter Zahlungen im Gewährleistungsfall) ein Mahnverfahren nach nationalem belgischem Recht (Procédure sommaire d'injonction de payer / Summiere rechtspleging om betaling te bevelen) bei einem zuständigen belgischen Gericht einzuleiten.

Dieses ist in den Artikeln 1338 bis 1344 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek geregelt. 

Das belgische Mahnverfahren ist allerdings nur gegen in Belgien ansässige Schuldner möglich (Artikel 1344 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Zudem ist es nur auf Verfahren anwendbar, die in die sachliche Zuständigkeit der Friedensrichter oder des Unternehmensgerichts nach Artikel 573 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek fallen. Während das Verfahren vor dem Handelsgericht streitwertunabhängig anwendbar ist (Artikel 1338 Absatz 3 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek), darf es bei Verfahren vor dem Friedensrichter nur zur Anwendung kommen, wenn der Streitwerten 1.860 Euro nicht übersteigt (Artikel 1338 Absatz 1 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Dem Verfahren muss eine in bestimmter Form (Zustellung mit belgischer Gerichtsvollzieherurkunde oder belgischem Einschreibebrief mit Rückschein) abzugebende Zahlungsaufforderung an den Schuldner vorausgehen. In dieser müssen nicht nur der geforderte Betrag und das Gericht benannt werden, bei dem das Verfahren ggf.--gegebenenfalls eingeleitet wird. Vielmehr muss eine Zahlungsfrist von 15 Tagen ab Versand der Aufforderung oder Zustellung gesetzt werden. Außerdem sind auch die Artikel 1338 bis 1344 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek wiederzugeben. Enthält die Zahlungsaufforderung nicht diese Angaben, ist sie nichtig (Artikel 1339 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Zahlt der Schuldner nicht, kann binnen weiterer 15 Tage durch den belgischen Anwalt des Gläubigers ein Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls gestellt werden (Artikel 440, 1340 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Der belgische Friedensrichter hat binnen weiterer 15 Tage einen Beschluss hierüber zu fällen (Artikel 1342 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Stimmt der belgische Richter dem Antrag zu, wird in der Regel ein Zahlungsbefehl erlassen. Der belgische Schuldner kann hiergegen Einspruch oder Berufung einlegen, je nach Fallgestaltung (Artikel 1343 § 3 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Weist der belgische Richter den Antrag ab, hat der Gläubiger nur noch die Möglichkeit, den normalen Klageweg zu beschreiten (Artikel 1343 § 4 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2021)

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