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Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz gegen die Steuerflucht

Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen, also Staaten und Gebieten, die sich nicht an internationale Steuerstandards halten, sollen mit dem Gesetz unterbunden werden.

Von Helge Freyer | Bonn

Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG)  ist am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt Teil I (2021) Nr. 37 veröffentlicht worden und einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Ziel ist es, natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 StAbwG) durch gezielte Maßnahmen davon abzuhalten, Geschäftsbeziehungen zu sog. nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten fortzusetzen oder aufzunehmen (vgl. § 2 StAbwG in Verbindung mit § 7 StAbwG). Als Abwehrmaßnahmen sind im Gesetz vorgesehen

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG);
  • verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG);
  • Quellensteuermaßnahme (§10 StAbwG);
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§11 StAbwG).

Diese in Abschnitt 3 des StAbwG enthaltenen Abwehrmaßnahmen ebenso wie die besonderen Anforderungen an das Steuerverwaltungsverfahren (gesteigerte Mitwirkungspflichten) in Abschnitt 4 sind gemäß § 13 Abs. 1 StAbwG ab 1. Januar 2022 anzuwenden. § 13 Abs. 2 sieht abweichend davon vor, dass „die Abschnitte 3 und 4 des StAbwG in Bezug auf Steuerhoheitsgebiete, die am 1. Januar 2021 nicht auf der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt waren, ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind“.

Diese Liste, sog. schwarze Liste, wurde erstmals in 2017 von den Mitgliedstaaten verabschiedet. Sie wird laufend aktualisiert, seit 2020 zweimal jährlich. Im Zuge einer Aktualisierung können Länder neu aufgenommen - oder aber von der Liste gestrichen werden, wenn sie internationale Steuerstandards umgesetzt haben und beachten.

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