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Kanada: Produzentenhaftung

Eine Haftung kann sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben.

Von Jan Sebisch | Bonn

Rechtsgrundlagen

Die Produkthaftung ist in den Provinzen unterschiedlich geregelt. Ein Unterschied besteht dabei insbesondere zwischen den "Common Law"-Provinzen und der Provinz Quebec. In Bezug auf die Produkthaftung unterscheidet das kanadische "Common Law" hauptsächlich zwischen vier Gründen für eine Klageerhebung: (1) Garantieverletzung, (2) Sorgfaltspflichtverletzung beim Design, (3) Sorgfaltspflichtverletzung bei der Fertigung und (4) unterlassene Warnungen.

In der Provinz Quebec existiert ein Zivilgesetzbuch ("Civil Code"). Die meisten Produkthaftungsansprüche in Quebec beruhen auf der gesetzlichen Gewährleistung, da diese dem Käufer einen besseren Schutz bietet. Für Hersteller besteht keine Möglichkeit sich vertraglich von der gesetzlichen Gewährleistung zu befreien.

Vertragliche und deliktische Haftung

Eine Haftung kann sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben. Unterschieden werden kann dabei zwischen einer vertraglichen und deliktischen Haftung. Erforderlich für das Vorliegen einer vertraglichen Gewährleistungshaftung ist, dass zwischen dem Hersteller und dem Geschädigten eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht. Vertragliche Beziehungen werden von den Gerichten oftmals weit ausgelegt, zum Bespiel können bereits Angaben auf der Verpackung oder andere Versprechen, die beim Verkauf gemacht werden, unter Umständen einen entsprechenden Anspruch begründen. In diesem Rahmen gilt es zu berücksichtigen, dass in allen "Common Law"-Provinzen Warenverkaufsgesetze existieren, die gesetzliche Gewährleistungen enthalten. Grundsätzlich besteht für die Parteien (mit Ausnahmen bei Verbrauchergeschäften) die Möglichkeit sich vertraglich von den gesetzlichen Gewährleistungen zu befreien.  

Im Rahmen der deliktischen Haftung können Hersteller, Händler und Lieferanten für Sicherheitsmängel haftbar gemacht werden. Ein Sicherheitsmangel liegt vor, wenn das Produkt nicht diejenige Sicherheit aufweist, die ein Verbraucher für das Produkt erwarten darf. Sicherheitsmängel können sich unter anderem aus Design- und Fertigungsfehlern ergeben. Ferner sind die Hersteller verpflichtet, den Verbraucher in Bezug auf einhergehende Gefahren bezüglich der Benutzung des Produkts zu warnen. In diesem Zusammenhang gilt es unter anderem zu beachten, dass Kanada zwei offizielle Landessprachen (Englisch und Französisch) hat und Warnhinweise dementsprechend in zwei Sprachen anzubringen sind. In Bezug auf die deliktische Haftung wird, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Fehler während der Herstellung entstand, zugunsten der klagenden Partei von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers ausgegangen. Insofern muss die klagende Partei nicht exakt nachweisen können, wie der Fehler genau eingetreten ist.

Haftungsausschluss

In Bezug auf die deliktische Haftung haftet ein Hersteller nicht, wenn ein etwaiger Schaden auf Gefahren zurückzuführen ist, die dem Konsumenten bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Ferner besteht die Option einen vertraglichen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Die Möglichkeiten eines vertraglichen Haftungsausschlusses sind allerdings gegenüber Verbrauchern eingeschränkt. So sieht zum Beispiel das Verbraucherschutzgesetz in Ontario (Ontario Consumer Protection Act) vor, dass bei Warenkaufverträgen mit einem Verbraucher ein vertraglicher Haftungsausschluss, der die gesetzliche Gewährleistungshaftung des Gesetzes über den Warenverkauf (Sales of Goods Act Ontario) außer Kraft setzt, unwirksam ist.

Verjährung

Die Verjährungsfristen in Bezug auf eine etwaige Produkthaftung unterscheiden sich von Provinz zu Provinz. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist für Klagen, die auf Vertragsverletzungen beruhen, zwei bis sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Klagegrundes an zu laufen. In konkreten Einzelfällen können auch längere Fristen gelten.

Bundesvorschriften für Produktsicherheit

In Kanada beinhalten die Verbraucherschutzgesetze des Bundes gesetzliche Bestimmungen zur Sicherheit von Waren. Hinsichtlich der Produktsicherheit von Konsumgütern ist im Juni 2011 auf Bundesebene der Canada Consumer Product Saftey Act (CCPSA) erlassen worden. Seitdem haben Konsumgüterlieferanten (zum Beispiel Hersteller und Verkäufer) umfassende Verpflichtungen bezüglich der Produktsicherheit. 

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