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Rechtsverfolgung in Kenia

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, zum Gerichtssystem sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Anerkennung und Vollstreckung

Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland (siehe § 328 der deutschen Zivilprozessordnung) nur für Zahlungsurteile als verbürgt gilt, soweit es sich um Sachurteile handelt.

Gerichtssystem

Das Gerichtssystem Kenias ist unter anderem geregelt in Section 162 der kenianischen Verfassung. Danach ist der Supreme Court das höchste Gericht. Der Supreme Court entscheidet über die Anwendbarkeit und Auslegung der Verfassung sowie über Streitigkeiten im Rahmen von Präsidentschaftswahlen. Der Court of Appeal ist zuständig für Berufungen gegen Urteile der unteren Gerichte. Die High Courts sind grundsätzlich zuständig für alle Streitigkeiten, die nicht den anderen Gerichten zugewiesen sind. Über zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 20 Millionen kenianische Schilling entscheiden jedoch regelmäßig die Magistrate Courts. Daneben gibt es verschiedene spezialisierte Tribunals, beispielsweise das Competition Tribunal, das Industrial Property Tribunal oder das Micro and Small Enterprises Tribunal.

Schiedsgerichtsbarkeit

Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Kenia am 11. Mai 1989 in Kraft getreten. Es gilt jedoch mit der Einschränkung, dass es nur auf Schiedssprüche anwendbar ist, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen sind.  Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar).

Anwälte vor Ort

Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Nairobi steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit.

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