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Rechtsverfolgung in Saudi-Arabien

Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile oder Schiedssprüche in Saudi-Arabien vollstreckt werden, können Sie hier erfahren.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Die Durchsetzung von Ansprüchen und die Eintreibung von Forderungen sind mitunter sehr aufwändig. Das Verfahren ist kompliziert, basiert zu einem nicht unerheblichen Teil auf Scharia Recht, ist sehr zeitaufwändig und in jedem Fall auch kostspielig, da die Kosten des eigenen Anwalts in der Regel selbst zu tragen sind. Saudische Anwälte berechnen für gewöhnlich Stundensätze von 700 bis 1.500 saudische Riyal, ca. 150 bis 300 Euro. Aufgrund der Länge des Verfahrens sind die Kosten der Rechtsverfolgung meist erheblich. Um nicht auf seinen Kosten für die Rechtsverfolgung sitzen zu bleiben, können die Vertragsparteien im Vorhinein vereinbaren, dass der Beklagte die Kosten für die Geltendmachung berechtigter Forderungen erstatten muss.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile sind theoretisch möglich; zuständig dafür ist das Board of Grievances. Erforderlich ist allerdings die Verbürgung der Gegenseitigkeit, die im Verhältnis zu Deutschland noch fehlt, sich aber sehr langsam herauszubilden scheint. Allerdings ist die Gegenseitigkeit aus Sicht des Königreichs nur dann verbürgt, wenn ein entsprechendes bi- oder multilaterales Abkommen auf völkerrechtlicher Ebene existiert, wie zum Beispiel die Convention of the Arab League on the Enforcement of Judgments.

Seit Juni 2020 gibt es für handelsrechtliche Streitigkeiten spezielle Commercial Courts. Zuvor war das Board of Grievances zuständig.

Etwas einfacher gestaltet sich die Lage bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, denn Saudi-Arabien ist seit 1994 Mitglied der New Yorker UN-Schiedskonvention aus dem Jahr 1958. Jedoch ist bislang kein einziger ausländischer Schiedsspruch bekannt, der im Königreich vollstreckt worden wäre. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass der ordre-public-Vorbehalt in Art. V Abs. 2 des Abkommens dafür herhalten muss, die Vollstreckung von Schiedssprüchen, die nicht konform mit islamischem Recht sind, zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Schiedssprüche, die Zinszahlungen (riba) enthalten, da diese gemäß islamischem Recht nicht zulässig sind.

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