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Südkorea: Sicherungsmittel

Im Folgenden finden Sie Informationen zu verschiedenen Sicherungsmitteln im koreanischen Recht. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Zahlungssicherung

Die Zahlungsabwicklung kann bei Import- und Exportgeschäften in jeder beliebigen Form (L/C, Inkasso, nicht dokumentäre Zahlung) erfolgen. Beschränkungen bei der Einräumung von Zahlungszielen (Lieferantenkredit) sind nicht gegeben. Übliches und empfohlenes Zahlungs- und Zahlungssicherungsmittel ist das Akkreditiv. 

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist als Sicherungsmittel von der Rechtsprechung allgemein anerkannt, findet jedoch keine gesetzliche Grundlage im koreanischen Zivilgesetzbuch. Lediglich das koreanische Handelsgesetzbuch enthält gegenüber dem Handelsvertreter eine Regelung zum Eigentumsvorbehalt. Die Vereinbarung ist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig, sofern das geltende AGB-Gesetz eingehalten wird. Der Eigentumsvorbehalt schützt jedoch nicht vor einem Verlust durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten, es sei denn, die Sache ist abhandengekommen, gestohlen worden oder befindet sich auf dem eigenen Grundstück.

Pfandrecht

Regelungen zum Pfandrecht finden sich im koreanischen Zivilgesetzbuch (insbesondere Art. 345 bis 355 Civil Act zum Pfandrecht an Rechten), Handelsgesetzbuch sowie in anderen Vorschriften. Grundsätzlich ist für die wirksame Bestellung die Inbesitznahme der Waren erforderlich, weswegen Pfandrechte eher unüblich sind.

Mobiliarhypothek

Das koreanische Zivilgesetzbuch erlaubt die Hypothekenbestellung auf gewisse gewerbliche und industrielle Einrichtungen, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Schiffe und Eisenbahnen. Die Hypothek muss im Pfandregister bei dem zuständigen District Court eingetragen werden. Die für die Grundhypothek geltenden Vorschriften finden ergänzend Anwendung.

Hypothek

Regelungen zur Hypothek finden sich in Art. 356 ff. des Zivilgesetzbuches. Eine Hypothek ist von der Existenz der Forderung, für welche sie bestellt wurde, abhängig und erstreckt sich im Zweifel auf die mit dem Grundstück verbundenen Bestandteile sowie auf Zubehör. Die Hypothek wird durch öffentliche Versteigerung verwertet.

Sicherungsübereignung

Der Gläubiger sichert sich bei einer Sicherungsübereignung (yangdo-dambo) durch vertragliche Vereinbarung das Eigentum an einer Sache. Der Schuldner bleibt weiterhin in Besitz und darf die Sache nutzen. Dieses Rechtsinstitut ist gesetzlich nicht geregelt, ist aber allgemein anerkannt. Soweit es sich um mobiliarhypothekenfähige Gegenstände handelt, ist eine Registrierung erforderlich, ansonsten ist die Übertragung formfrei möglich. Der Gläubiger hat im Konkursfall ein Aussonderungsrecht. Um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, sollte das Sicherungseigentum kenntlich gemacht werden.

Seit dem Jahr 2012 können kleine und mittlere Unternehmen eine besondere Form der Sicherungsübereignung (Chattel Mortgage), basierend auf dem "Act on Security over Movable Property and Claims" nutzen. Danach können bewegliche Güter, Forderungen sowie Urheberrechte als Sicherheiten verwendet werden. Die Sicherungsrechte sind in ein elektronisches Register einzutragen, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Sollte der gewährte Kredit nicht zurückgezahlt werden, hat der Sicherungsnehmer ein Verwertungsrecht.

Rückerwerbsrecht

Bei Vereinbarung eines Rückerwerbsrechtes (Art. 590 ff. Civil Act) überlässt der Schuldner dem Gläubiger käuflich das Eigentum an einer Sache, schließt aber gleichzeitig einen Wiedererwerbsvertrag innerhalb einer vereinbarten Frist ab. Der Schuldner muss innerhalb der vereinbarten Frist seine Erwerbsabsicht kundtun, das Eigentum geht erst mit Bezahlung wieder über. Ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten ist möglich, bei Grundstücken kann eine entsprechende Vormerkung im Grundbuchregister eingetragen werden, um dies zu verhindern. Das Rückerwerbsrecht muss bei Grundstücken innerhalb einer Frist von fünf Jahren, bei beweglichen Sachen innerhalb einer Frist von drei Jahren ausgeübt werden.

Zurückbehaltungsrecht

Bei Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts muss der Gläubiger die Sache in Besitz nehmen, Art. 320 Civil Act. Er kann sie bei Fälligkeit und Nichtzahlung öffentlich versteigern oder sich nach vorheriger Schätzung unter Anrechnung des Kaufpreises übereignen lassen. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt, sobald der Gläubiger den Besitz an der Sache aufgibt. Im Konkursfall steht dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zu.

Bürgschaft und Bankgarantien

Regelungen zur Bürgschaftsverpflichtung finden sich in Art. 428 bis 448 des koreanischen Zivilgesetzbuches. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptschuld, der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden des Hauptschuldners entgegenhalten, auch dann, wenn dieser auf ein solches Mittel verzichtet hat. Sie werden in der Regel unter Ausschluss der Vorausklage gewährt.

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