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Vertragsrecht

UN-Kaufrecht

Sowohl Portugal als auch Deutschland haben das UN-Kaufrecht ratifiziert. Es ist für Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten, für Portugal am 1. Oktober 2021. Somit gelten für internationale Kaufverträge zwischen privaten Unternehmen aus Portugal und Deutschland die Regeln des UN-Kaufrechts, es sei denn, diese sind explizit ausgeschlossen. 

Allgemeines Vertragsrecht

Im Übrigen sind die Vorschriften des portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) zu beachten.

Auch das portugiesische Recht kennt den Grundsatz der Vertragsfreiheit, solange der Vertrag nicht gegen Gesetze verstößt (Artikel 405, 398 Código Civil).

Ein Vertrag (contrato) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme (proposta e aceitação) – zustande, in denen der wesentliche Vertragsinhalt zumindest bestimmbar gemacht wird. Er ist grundsätzlich formfrei abschließbar (Artikel 219 Código Civil). Ausnahmen sieht das Gesetz u.a. bei Verträgen über Grundstücksrechte vor. Hier muss eine durch das Gesetz vorgeschriebene Form eingehalten werden. Anderenfalls ist das Rechtsgeschäft gemäß Artikel 220 Código Civil nichtig. Die schriftliche Fixierung eines Vertrages ist aus Beweisgründen jedoch immer ratsam. Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (z.B. bei Täuschung oder Irrtümern) sind in den Artikeln 240 ff. Código Civil geregelt.

Der Schuldner gerät nach Artikel 804 Abs. 2 Código Civil in Verzug (mora), wenn eine wirksame Leistungspflicht besteht, die Forderung des Gläubigers durchsetzbar ist und der Schuldner die Leistung schuldhaft nicht vorgenommen hat. Außerdem muss der Gläubiger den Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich zur Leistung aufgefordert haben. Eine Mahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine bestimmte Leistungsfrist besteht, die Schuld aus einer rechtswidrigen Handlung entstanden ist oder der Schuldner den Zugang der Mahnung verweigert (Artikel 805 Código Civil). Aber auch Gläubiger können gemäß Artikel 813 Código Civil in Verzug geraten, nämlich dann, wenn sie ohne rechtfertigenden Grund die Annahme der Leistung verweigern oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen.

Beim Zahlungsverzug in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen finden zusätzlich die Regelungen des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vom 10.5.2013 (Decreto-Lei n.°62/2013) Anwendung, das die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt. Danach gilt:

  • Grundsätzlich muss die Ware oder Dienstleistung – sofern vertraglich kein Zahlungstermin oder keine –frist vereinbart wurde – innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt werden (Artikel 4 Abs. 3 lit. a Decreto-Lei n.° 62/2013). Haben die Vertragsparteien ein Abnahme-/Überprüfungsverfahren vereinbart, so darf dieses nicht länger als 30 Tage ab Erhalt der Ware oder Dienstleistung dauern (Artikel 4 Abs. 4 Decreto-Lei n.° 62/2013). Die Vertragsparteien dürfen längere Fristen (maximal 60 Tage) vereinbaren (Artikel 4 Abs. 5 Decreto-Lei n.° 62/2013). Bei Regelungen, die vom Grundsatz abweichen, muss stets Artikel 8 Decreto-Lei n.° 62/2013 beachtet werden, in dem festgelegt ist, was missbräuchliche Klauseln und Praktiken sind.
  • Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen, ohne dass er vorher eine Mahnung aussprechen muss (Artikel 4 Abs. 2 Decreto-Lei n.° 62/2013).

Der Schuldner haftet gegenüber dem Gläubiger für den aus dem Verzug entstandenen Schaden, auch wenn ihm der Schaden nicht zuzurechnen ist (Artikel 807 Abs. 1 Código Civil). Er hat jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Schaden dem Gläubiger auch bei rechtzeitiger Leistung entstanden wäre (Artikel 807 Abs. 2 Código Civil). Der Schadensersatz umfasst sowohl den Wert des erlittenen Verlusts als auch des entgangenen Gewinns (Artikel 562 und 564 Código Civil). Besteht die Verbindlichkeit in der Zahlung eines Geldbetrages und gerät der Schuldner in Verzug, so umfasst der Schadensersatz, soweit es keine gegenteilige Vereinbarung gibt, die Zahlung der vereinbarten Zinsen und bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahlung des gesetzlichen Zinses (Artikel 806 Código Civil). Der gesetzliche Zinssatz (juros legais) wird gemäß Artikel 559 Abs. 1 Código Civil vom Justiz- und Finanzministerium festgelegt und beträgt zurzeit 4,00% (Portaria n.° 291/2003 vom 8.4.2003). Bei Handelsgeschäften gelten gemäß Portaria n.°277/2013 vom 26.8.2013 die vom Finanz- und Justizministerium festgelegten Zinssätze, die halbjährlich festgelegt werden. Die jeweilige Benachrichtigung ist auf der Webseite des Finanzministeriums einsehbar. Danach gilt für das erste Halbjahr 2023 ein Zinssatz von 10,5% für alle Zahlungsverzögerungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, die in der Decreto-Lei n.° 62/2013 vorgesehen sind sowie ein Zinssatz von 9,5% für alle sonstigen Zahlungsverzögerungen, die in Artikel 102 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (Código Comercial) vorgesehen sind.

Die Verjährung (prescrição) ist insbesondere in den Artikeln 300 bis 327 Código Civil geregelt. Die allgemeine Verjährungsfrist (prazo ordinário) beträgt 20 Jahre (Artikel 309 Código Civil). Es gibt darüber hinaus einige besondere Verjährungsfristen. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, z.B. bei Mietzahlungen, Strom- oder Telefonrechnungen sowie bei Zinsen, unterliegen beispielsweise einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (Artikel 310 Código Civil). Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Artikel 498 Abs. 1 Código Civil) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (Artikel 482 Código Civil) verjähren bereits nach drei Jahren. Eine zweijährige Verjährungsfrist gilt für Zahlungsansprüche von Gewerbetreibenden bei Verbraucherverträgen und von Freiberuflern (Artikel 317 Código Civil).

Kaufvertragsrecht

Das portugiesische Sachrecht enthält Vorschriften über Kaufverträge (contratos de compra e venda) vor allem in den Artikeln 874 ff. Código Civil. Danach wird durch einen Kaufvertrag das Eigentum an einer Sache oder einem anderen Recht durch Zahlung eines Kaufpreises übertragen. Anders als im deutschen Recht findet in Portugal der Eigentumsübergang automatisch mit dem Kaufvertragsschluss statt (Artikel 879 lit. a i.V.m. Artikel 408 Abs. 1 Código Civil).

Kaufverträge sind lediglich dann formbedürftig, wenn es um die Übertragung von Rechten an Immobilien geht (Artikel 875 Código Civil). Wird die Form nicht eingehalten, so ist der Vertrag nichtig (Artikel 220 Código Civil).

Da der Käufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrags Eigentümer der Sache wird, trägt er gemäß Artikel 796 Abs. 1 Código Civil bereits ab Eigentumsübergang die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Sache. Wenn die Vertragsparteien als Erfüllungsort einen anderen Ort vereinbart haben, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs gemäß Artikel 797 Código Civil auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an die Transportperson übergeben hat.

Wenn die Käuferin bei Vertragsabschluss nicht den gesamten Kaufpreis bezahlt, können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Eigentum an der Sache gemäß Artikel 409 Abs. 1 Código Civil unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird. Ein solcher Eigentumsvorbehalt ist für den Verkäufer vorteilhaft, da allein durch eine fehlende Kaufpreiszahlung gemäß Artikel 886 Código Civil kein Rücktrittsrecht entsteht. Selbst bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann ein Kaufvertrag nur dann rückgängig gemacht werden, wenn die ausstehende Kaufpreisrate mindestens ein Achtel des Kaufpreises beträgt (Artikel 934 Código Civil).

Der Handelskauf ist teilweise in den Artikeln 463-476 des Handelsgesetzbuches (Código Comercial) geregelt. Gemäß Artikel 463 Código Comercial handelt es sich um einen Handelskauf, wenn eine Sache weiterveräußert werden soll sowie beim Kauf von Gesellschaftsanteilen oder Aktien. Nach Artikel 471 Código Comercial gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer die Ware prüft und nicht reklamiert. Prüft er die Ware nicht, so kann er innerhalb einer Frist von acht Tagen Sachmängel geltend machen. Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es im portugiesischen Recht keine Untersuchungspflicht.

Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag (empreitada) ist insbesondere in den Artikeln 1207 ff. Código Civil geregelt. Den Werkvertrag nach portugiesischem Recht kennzeichnet die Herstellung eines bestimmten Werkes gegen einen Preis (Artikel 1207 Código Civil). Der Werkunternehmer ist verpflichtet, das Werk wie vertraglich vereinbart und ohne Mängel herzustellen, die den Wert des Werkes aufheben oder mindern (Artikel 1208 Código Civil). Falls keine abweichenden Vereinbarungen oder Bräuche bestehen, ist dabei der Werkunternehmer für die Beschaffung des nötigen Materials zuständig. Das Material muss für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten geeignet und darf nicht von minderer Qualität sein (Artikel 1210 Código Civil). Der Werklohn ist in der Regel zum Zeitpunkt der Abnahme zu bezahlen (Artikel 1211 Abs. 2 Código Civil).

Will der Werkunternehmer das Werk anders erstellen als gemeinsam geplant, benötigt er hierfür grundsätzlich die Zustimmung des Auftraggebers (Artikel 1214 Abs. 1 Código Civil). Besonderheiten gelten allerdings bei Änderungen, die technisch oder auf Grund bestehender Rechte anderer notwendig sind. Hier kann der Unternehmer eine gerichtliche Klärung herbeiführen, wenn keine Einigung mit dem Kunden möglich ist (Artikel 1215 Abs. 1 Código Civil). Der Werkunternehmer hat außerdem ein Rücktrittsrecht sowie ein Recht auf Schadensersatz, wenn sich der Werklohn durch die Veränderungen des Werkes um mehr als 20% erhöht haben (Artikel 1215 Abs. 2 Código Civil).

Auf der anderen Seite kann der Auftraggeber nach Artikel 1216 Código Civil Änderungen am Werk auch nach Vertragsschluss verlangen. Hierzu muss die Natur der Werkleistung allerdings gleich bleiben, zudem darf der Wert der Änderungen maximal 20 % des Preises betragen. Natürlich kann der Hersteller des Werks in diesem Fall sowohl einen verhältnismäßig höheren Preis als auch mehr Zeit zur Fertigstellung fordern. Führen die Änderungen hingegen zu reduzierter Arbeit bzw. Kosten, kann der Werkunternehmer nur den Werklohn abzüglich der Einsparungen fordern, die infolge der Veränderungen entstanden sind.

Darüber hinaus kann der Kunde nach Artikel 1229 Código Civil auch nach Beginn der Arbeit auf die Werkerstellung komplett verzichten. Dann muss er allerdings dem Werkunternehmer nicht nur den getätigten Arbeitsaufwand und die Kosten ersetzen, sondern auch den entgangenen Gewinn.

Germany Trade & Invest (Stand: November 2023)

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