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Vertragsrecht

Bei Verträgen zwischen belgischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern sind bei Geltung belgischen Rechts unter anderem die folgenden Punkte relevant:

Allgemeines

Das belgische Vertragsrecht ist im Wesentlichen im belgischen Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek) von 1804 – mit zahlreichen nachfolgenden Änderungen – geregelt. Derzeit befindet sich das belgische Zivilrecht im Umbruch, das Zivilgesetzbuch wird schrittweise modernisiert. Mehr zum aktuellen Stand unter diesem Link. Die neuen Regelungen zum Dienstvertrag sind zum Datum dieses Berichts noch nicht bekannt. Die Ausführungen in diesem Bericht richten sich daher noch nach dem alten belgischen Zivilgesetzbuch.  

Nach belgischem Recht können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Die zumindest schriftliche Abfassung ist allerdings aus Beweisgründen empfehlenswert.

Eigene Regelungen zu Verträgen unter Kaufleuten sind (anders als in Deutschland) nicht im Gesetz verankert, sondern werden grundsätzlich von der Rechtsprechung aufgestellt. Das belgische Handelsgesetzbuch wurde im Jahr 2018 abgeschafft, einige für Handelsgeschäfte spezifische Vorschriften finden sich nunmehr im neuen Wirtschaftsgesetzbuch (Code de droit économique / Wetboek van Economisch Recht). Mehr zu den Regelungen dieses Gesetzbuchs unter diesem Link. 

Die Vertragsparteien sind an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Artikel 1134 Absatz 3 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Die vereinbarte Leistung muss rechtzeitig erbracht werden. Verzug (mise en demeure / ingebrekestelling) tritt ein, sobald die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist abgelaufen ist oder mangels einer solchen der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat (Artikel 1139 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Wird allein zu spät gezahlt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Gläubigers grundsätzlich auf die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (Artikel 1153 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der gesetzliche Zinssatz in Zivil- und Handelssachen wird jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt (Artikel 2 des Gesetzes vom 5.5.1865 (Loi relative au prêt à l'intérêt / Wet betreffende de lening tegen intrest)) und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (Service public fédéral finances / Federale overheidsdienst financiën) im Januar eines jeden Jahres im belgischen Gesetzblatt Moniteur belge veröffentlicht. Ein eventuell vertraglich vereinbarter Zinssatz hat allerdings Vorrang gegenüber dem gesetzlichen. Zu beachten ist außerdem, dass auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen die Sonderregelungen des Gesetzes vom 2.8.2002 (Loi concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales / Wet betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties), das die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt, Anwendung finden. Das Gesetz regelt u.a., wann Verzug eintritt - wobei hierfür keine Mahnung ausgesprochen werden muss - und die Höhe des Verzugszinssatzes (Artikel 4 und 5 Gesetz vom 2.8.2002). Dieser liegt acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz, wobei auf die nächsthöhere halbe Stelle aufgerundet wird (Artikel 5 Gesetz vom 2.8.2002). Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz (Artikel 2 Nr. 4 Gesetz vom 2.8.2002). Er wird halbjährlich festgelegt und ist auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abrufbar. Weitere Einzelheiten zum Gesetz vom 2.8.2002 bietet die Meldung "Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug".


Kaufrecht

Beim Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern muss zunächst geprüft werden, ob UN-Kaufrecht anwendbar ist. Ist dies nicht der Fall, und gilt belgisches Recht, enthalten die Artikel 1582 ff.--folgende Code civil / Burgerlijk Wetboek Vorschriften über Kaufverträge. Den Verkäufer treffen hiernach Liefer- und Garantiepflichten (Artikel 1582, 1603 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Verkäufer garantiert dem Käufer, sofern nicht anders vereinbart, die Übertragung lastenfreien Eigentums (Artikel 1604-1624 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Zudem hat er einige gewährleistungsrechtliche Garantiepflichten (Artikel 1625-1649 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Anders als in Deutschland findet der Eigentumsübergang nach dem sogenannten "Konsensprinzip" grundsätzlich bereits mit dem Kaufvertragsschluss statt (Artikel 1583 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Dies hat zur Folge, dass der Käufer ab Kaufvertragschluss das Risiko des Untergangs der Sache trägt (Artikel 1138 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Dabei ist unbeachtlich, ob er die Ware schon erhalten hat oder nicht. Geht die Sache allerdings infolge des Verschuldens des Verkäufers unter oder verloren, so kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Voraussetzung für den sofortigen Eigentumsübergang ist, dass es sich um eine konkrete (individualisierte) Ware (Stückschuld) handelt.

Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer den Kaufpreis einklagen. Darüber hinaus kann er unter anderem, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist, mit der Lieferung der Sache warten. Auch kann er vom Vertrag zurücktreten (Artikel 1654 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Werkrecht

Werkverträge werden im belgischen Zivilgesetzbuch nicht als separate Vertragskategorie gesehen, sondern zusammen mit Dienstverträgen als Dienstmiete (louage d'ouvrage et d'industrie/ huur van werk en van diensten) im Sinne der Artikel 1779 ff.--folgende Code civil / Burgerlijk Wetboek qualifiziert. Davon erfasst werden sowohl Verträge, in denen nur ein Tätigwerden geschuldet wird, als auch Verträge, bei denen der Werkunternehmer das Material selbst beschafft (Artikel 1787 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Werkunternehmer ist für die von ihm beschäftigten Personen verantwortlich (Artikel 1797 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Besteller kann jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Dann muss er dem Werkunternehmer jedoch alle Auslagen und Ausgaben sowie den entgangenen Gewinn erstatten (Artikel 1794 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer das Risiko, dass das Werk untergeht, bis zur Abnahme durch den Besteller. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Werk längst hätte abnehmen müssen (Artikel 1788, 1790 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Für den Fall, dass dem Werkunternehmer die Materialien gestellt werden, gilt dies ebenfalls nicht, wenn das Werk untergegangen ist, entweder weil der Besteller dies verschuldet hat, oder weil das zur Verfügung gestellte Material mangelhaft war (Artikel 1790 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Ebenfalls unter die Kategorie der Dienstmiete fällt der Frachtführervertrag (voiturier / ondernemers van vervoer) (Artikel 1782 - 1786 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Germany Trade & Invest (Stand: 13.8.2021)

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