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Argentinien: Vertragsrecht

In Argentinien gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

Rechtsgrundlagen

Das argentinische Vertragsrecht ist zum größten Teil im Zivil- und Handelsgesetzbuch (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina, Gesetz 26.994 vom 07. Okt. 2014) geregelt, das durch das Gesetz 27.551 vom 11. Juni 2020 geändert wurde. Nach Art. 958 Zivil- und Handelsgesetzbuch steht es den Parteien frei, einen Vertrag abzuschließen und dessen Inhalt innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen, der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten festzulegen.

Vertragstypen

Das argentinische Recht unterscheidet zwischen mehreren Vertragstypen (Art. 966-970 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Einseitige und zweiseitige verpflichtende Verträge

Ein einseitiger Vertrag liegt vor, wenn sich eine Partei gegenüber einer anderen Partei verpflichtet, ohne dass diese selbst verpflichtet wird (Art. 966 Zivil- und Handelsgesetzbuch). Verträge sind zweiseitig, wenn die Parteien sich wechselseitig verpflichten.

Entgeltliche und unentgeltliche Verträge 

Ein entgeltlicher Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Unentgeltlich ist der Vertrag dagegen, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist beziehungsweise einer der Vertragsparteien ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung gewährt wird (Art. 967 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

Formbedürftige und formfreie
Verträge

Sofern das Gesetz eine bestimmte Form für einen Vertrag vorschreibt, ist dieser nichtig, wenn die gesetzliche vorgeschriebene Form nicht gewahrt wird (Art. 969 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Kaufvertrag

Im Rahmen eines Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu übertragen. Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die für die Verwendung oder die Besonderheiten des Verkaufs erforderlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen und jede Zusammenarbeit zu ermöglichen, die erforderlich ist, damit die Eigentumsübertragung stattfinden kann (Art. 1137 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu bezahlen (Art. 1141 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Werk- und Dienstvertrag

Im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages verpflichtet sich eine Person, je nach Fall, der Werkunternehmer oder der Dienstleister, in selbständiger Arbeit ein materielles oder geistiges Werk zu schaffen oder einen Dienst zu erbringen. Der Besteller ist verpflichtet die Vergütung zu entrichten (Art. 1251 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

Da der Werkunternehmer wie auch der Dienstleister verpflichtet sind, eine Leistung selbständig zu erbringen, sind sie frei, die Mittel zur Ausführung des Vertrages auszuwählen. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind sie auch nicht verpflichtet die Arbeit persönlich zu entrichten. Mithin können sie die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen um das geschuldete Werk herzustellen beziehungsweise eine andere Person mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Werkunternehmer oder Dienstleister für die Handlungen oder das Unterlassen einer solchen Hilfsperson haftet.

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