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Vertragsrecht in der Tschechischen Republik

Seit dem 1. Januar 2014 gilt in Tschechien ein neues Zivilgesetzbuch (občanský zákoník).

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Vertragsarten

Erst seit circa 8 Jahren gibt es in der Tschechischen Republik ein neues Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):  Zákon občanský zákoník 89/2012 Sb. Das tschechische Zivilrecht ähnelt von seinen Grundzügen her dem deutschen Recht. Ebenso wie in Deutschland wird zwischen verschiedenen Vertragsarten unterschieden, wie etwa dem Kaufvertrag (kupní smlouva) oder dem Werkvertrag (smlouvou o dílo). Als besonderen Vertragstypus sieht das tschechische Zivilgesetzbuch den Bauvertrag (stavba jako předmět díla) vor.

Schriftformerfordernis

Das tschechische Recht sieht seit der Reform des Zivilgesetzbuchs für Verträge kaum noch ein Schriftformerfordernis (písemná forma) vor. Vertragsparteien steht es jedoch frei, eine strengere Form zu vereinbaren. Nur ausnahmsweise schreibt das Gesetz eine bestimmte Form für bestimmte Verträge vor, wie zum Beispiel § 561 BGB (Kaufvertrag). Wurde ein Schriftformerfordernis vereinbart, gibt es dennoch die Möglichkeit, den Vertrag auch bei Nichteinhaltung des Erfordernisses zu ändern, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden. Bei einem gesetzlichen Formerfordernis ist dies nicht möglich. Sollte gegen die vorgeschriebene oder vereinbarte Form verstoßen worden sein, tritt eine Nichtigkeit des Vertrages nicht automatisch ein, sondern muss durch eine der Vertragsparteien gerügt werden.

Das tschechische Zivilrecht sieht eine notarielle Beglaubigung nur in Ausnahmefällen vor. Bei Kapitalgesellschaften hingegen muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

Anwendbares Recht

Unternehmer, die Dienstleistungen in Tschechien erbringen oder erbringen wollen, müssen sich vorab die Frage nach dem anzuwendenden Recht stellen und damit auch die Frage, welches Recht in einem eventuellen Rechtsstreit zur Anwendung kommen soll. Der deutsche Unternehmer hat gewisse Steuerungsmöglichkeiten, mit denen er das für sich günstigere Recht als anwendbares Recht bestimmen kann. Wird die sogenannte Rechtswahlklausel nicht (wirksam) in einen Vertrag aufgenommen, so ist es möglich, dass neben dem tschechischen und deutschen Recht auch das sogenannte UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt.

Das UN-Kaufrecht (CISG) ist allerdings nur bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und bestimmten Werklieferungsverträgen zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sind solche Werklieferungsverträge, bei denen der Besteller keinen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat. Schließen die Parteien im Vertrag die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht ausdrücklich aus, so wird dieses automatisch zum anwendbaren Recht. Dies bedeutet, dass Fragen nach dem Vorliegen eines Mangels, der Rügepflichten oder nach der Ausübung von Gewährleistungspflichten nicht nach deutschem oder tschechischem Recht beantwortet werden, sondern nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Lediglich in Angelegenheiten der Verzugszinsen oder der Frage nach der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs käme das nationale Recht zur Anwendung.

Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Tschechien auf die sog. Europäische „Rom I-Verordnung“ zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung werden die Wirksamkeit einer Rechtswahl und das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Subunternehmer

Insbesondere bei Bauunternehmern werden regelmäßig Subunternehmer eingesetzt. Dies ist auch in Tschechien möglich.

Ein Subunternehmer hat keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner, sondern muss sich stets an den Generalunternehmer halten. Der Vertragspartner kann sich einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Subunternehmerwahl einräumen lassen.

Bei Mängeln haftet der Generalunternehmer gesamtschuldnerisch mit den Subunternehmern, außer sie beweisen, dass der Mangel durch eine alleinige Entscheidung des Generalunternehmers oder des aufsichtführenden Unternehmens entstanden ist. Er haftet ebenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Ersteller der Baupläne, falls der Mangel durch fehlerhafte Baupläne entstanden ist und mit dem aufsichtführenden Unternehmen, falls der Mangel durch eine fehlerhafte Aufsicht zustande gekommen ist. Sollte der Ersteller der Baupläne oder das aufsichtführende Unternehmen durch den Vertragspartner ausgesucht worden sein, muss der Generalunternehmer für durch sie verursachte Mängel nicht haften

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