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Vertriebsrecht auf den Philippinen
Eine spezifische Regelung des Handelsvertreterrechts in den Philippinen besteht nicht.
29.03.2021
Von Delia Leitner, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Da eine spezifische Regelung des Handelsvertreterrechts in den Philippinen nicht besteht, kommen die im Civil Code in den Artikeln 1868 bis 1932 festgelegten zivilrechtlichen Vorschriften über das Vertreterrecht (oder „Agency Law") zur Anwendung. Die Parteien sind in der Ausgestaltung des Vertretungsverhältnisses grundsätzlich frei.
Auch wenn Handelsvertreterverträge nicht schriftlich abgefasst werden müssen (Art. 1869 CC), ist die Beachtung der Schriftform vor allem im internationalen Geschäft aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen. Gerade im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit der freien Vertragsgestaltung ist eine sorgfältige schriftliche Fixierung der beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner von ausschlaggebender Bedeutung.
Der Vertreter kann mit einer Abschlussvollmacht ausgestattet werden, die ihn zur unmittelbaren Verpflichtung des ausländischen Auftraggebers befugt. Allerdings besteht hieran üblicherweise insbesondere für den Prinzipal aus steuerlichen Gründen kein Interesse. So kann die Einsetzung eines Abschlussvertreters zur steuerrechtlichen Betriebsstättengründung und damit zur Steuerbarkeit des Geschäftsherrn auf den Philippinen führen (Art. 6 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Philippinen).
Der Auftraggeber kann dem Handelsvertreter grundsätzlich fristlos kündigen (Art. 1920 CC). Die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist ist allerdings üblich und zum Zwecke der geordneten Abwicklung des Vertretungsverhältnisses auch sinnvoll.