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Recht kompakt | Irland | Vertriebsrecht

Irland: Vertriebsrecht

Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Irland.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Karl Martin Fischer | Bonn

Handelsvertreterrecht

Die Beziehungen zwischen selbstständigen Handelsvertretern und Unternehmern ist durch die Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 für alle Mitgliedsstaaten in den wesentlichen Punkten einheitlich geregelt. Mit der European Communities (Commercial Agents) Regulations, 1994 and 1997 wurde die Richtlinie mit einigen Änderungen in Irland in nationales Recht gegossen.

Ein Vertrag zwischen Handelsvertreter (commercial agent) und Unternehmer (principal) sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich geschlossen werden. Insbesondere hat jede Partei das Recht, von der anderen Partei ein unterzeichnetes Dokument zu erhalten, in dem die grundlegenden Bestimmungen des Handelsvertretervertrags schriftlich fixiert sind. Ein Vertragsschluss kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen, dies steht im Belieben der Parteien. Während ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag grundsätzlich mit Zeitablauf endet, bedarf die Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages einer Kündigung. Die kündigende Partei muss in letzterem Fall eine Mindestkündigungsfrist einhalten. Diese beträgt einen Monat für das erste Vertragsjahr, zwei Monate für das zweite Vertragsjahr und drei Monate für das angefangene dritte sowie alle weiteren Vertragsjahre. Es steht den Parteien darüber hinaus frei, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Ein nach Beendigung des Vertragsverhältnisses greifendes Wettbewerbsverbot ist zwingend schriftlich zu vereinbaren.

Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen. Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Ein Handelsvertreter ist für seine Tätigkeit von Rechtswegen angemessen zu entlohnen, wobei im Regelfall im Handelsvertretervertrag eine ausdrückliche Provisionsabrede enthalten sein wird. Dem Handelsvertreter steht auch nach Vertragsbeendigung ein Vergütungsanspruch zu und auch für den Fall, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hierzu keine Aussage trifft. Er kann insoweit Ausgleich für verloren gegangene Provisionen verlangen, sofern das nach Vertragsbeendigung zustande gekommene Geschäft im Wesentlichen aufgrund seiner Tätigkeit während des Handelsvertreterverhältnisses realisiert wurde (Art. 17 der Regulations). Um diesen Anspruch zu rechtfertigen muss das Geschäft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Beendigung des Vertretungsvertrages rechtswirksam geworden sein. Einen Ausgleich kann der Handelsvertreter weiterhin dafür verlangen, dass er in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter zur Erweiterung des Kundenstammes beigetragen oder die Geschäfte mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere einer entgangenen Provision, begründet erscheint. Der Handelsvertreter muss den Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend machen. Für die Höhe dieses Ausgleichsanspruchs kommt es auf den konkreten Einzelfall an.

Vertragshändlerrecht

Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler (distributor) insbesondere darin, dass der Vertragshändler Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Das Vertragshändlerrecht ist in Irland nicht gesetzlich normiert. Die Vertragsgestaltung unterliegt mithin dem Gestaltungsspielraum der Parteien. Ein Mindestmaß an Schutz der strukturell schwächeren Vertragspartei dürfte aber durch eine richterliche Orientierung an den für den Handelsvertretervertrag geltenden Kündigungsfristen sichergestellt werden.

Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV besondere Bedeutung zu, wonach mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der sogenannten Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der EU vom 20.4.2010 ergibt.

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