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Recht kompakt | Malaysia | Vertriebsrecht

Malaysia: Vertriebsrecht

Das Handelsvertreterrecht findet eine nur rudimentäre Regelung in dem auf englischem Recht basierenden Contracts Act 1950.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Handelsvertreterverträge sollten daher sorgfältig und detailliert ausgearbeitet werden. Es besteht Rechtswahlfreiheit; die Parteien können auch eine andere Rechtsordnung als die malaysische als Handelsvertreterstatut benennen.  

Der Vertreter (Commercial Agent, Commercial Representative oder Manufacturer's Agent) tritt in der Regel als selbständiger Gewerbetreibender auf, der für den Prinzipal Vertragsabschlüsse vermittelt. Zwar kann dem Handelsvertreter durch vertragliche Vereinbarung eine Abschlussvollmacht erteilt werden, die ihn zur unmittelbaren Verpflichtung des ausländischen Auftraggebers befugt. Allerdings kann die Einsetzung eines Abschlussvertreters zur steuerrechtlichen Begründung einer Betriebsstätte in Malaysia führen.

Der Handelsvertretervertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, die Schriftform ist aus Beweisgründen jedoch empfehlenswert. Die Rechte und Pflichten der Parteien sollten vertraglich genau geregelt werden.

Der Handelsvertreter ist zu branchenüblicher Sorgfalt und ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet und weisungsgebunden. Der Vertreter ist dem Prinzipal gegenüber rechenschaftspflichtig. Eine Verletzung der branchenüblichen Sorgfaltspflichten macht den Handelsvertreter gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig.

Der Prinzipal ist verpflichtet, dem Vertreter die vereinbarte Provision zu zahlen. Der Provisionsanspruch wird spätestens zu dem Zeitpunkt fällig, an dem der Vertreter seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Daneben sind dem Vertreter in der Regel geleistete Aufwendungen, soweit diese nicht vertraglich bereits durch die Provision abgedeckt sind, zu ersetzen. Zur Sicherung seiner Ansprüche auf Provision und Auslagen steht dem Vertreter ein Zurückbehaltungsrecht an Waren, Unterlagen und den bei ihm eingegangenen Geldzahlungen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist allerdings vertraglich abdingbar.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung (Ausgleichsanspruch ähnlich § 89b HGB) bei vertragsgemäßer Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt es im malaysischen Handelsvertreterrecht ebenso wenig wie starre Kündigungsfristen. Bei fehlender Vereinbarung einer Kündigungsfrist muss eine angemessene Frist eingehalten werden, deren Nichtbeachtung Schadensersatzverpflichtungen auslöst. Eine außerordentliche Kündigung ist bei gravierenden Vertragsverletzungen jederzeit zulässig. Auch befristete Verträge können nur aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Mit der Beendigung des Vertrages entfällt der Provisionsanspruch des Vertreters.

Zu unterscheiden ist der Handelsvertreter vom Eigenhändler (Distributor oder Dealer), der Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätigt.

Ein spezielles Vertragshändlerrecht existiert in Malaysia nicht, allerdings sind auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung (agency, Sec. 135 bis 191 Contracts Act 1950) nur eingeschränkt anwendbar. Eine ausführliche vertragliche Regelung ist daher erforderlich.

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