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Zollbericht Ruanda Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern und weitere Einfuhrabgaben

Neben Gebühren und Abgaben wird auf einige Waren zusätzlich eine Verbrauchsteuer erhoben.

Von Andrea Mack

Verbrauchsteuern

Die Herstellung und die Einfuhr bestimmter Waren in Ruanda unterliegen einer Verbrauchsteuer (excise duty). Dazu zählen unter anderem Getränke, Zigaretten, Mineralölerzeugnisse und Kraftfahrzeuge. Rechtsgrundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Law N° 025/2019 of 13/09/2019 establishing the excise duty) in seiner aktuellen Fassung.

Nachfolgend eine Auswahl von verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit ihren Steuersätzen:

Steuergegenstand

Steuersatz

Milchpulver

10%

Natürliche Frucht- oder Gemüsesäfte

5%

Limonade, Soda und andere nicht-natürliche Säfte

39%

Industriell abgepacktes Wasser

10%

Biere und Weine, deren lokaler Rohstoffgehalt ohne Wasser mindestens 70 Gewichtsprozent beträgt

30%

Andere Biere

60%

Andere Weine, Branntwein, Likör und Whisky

70%

Zigaretten

36% des Verkaufspreises für eine Schachtel mit 20 Stück plus 130 Ruanda-Franc (F.Rw) pro Schachtel  

Schmiermittel

37%

Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1500 ccm

5%

Fahrzeuge mit einem Hubraum zwischen 1500 und 2500 ccm

10%

Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2500 ccm

15%

Quelle: Verbrauchsteuergesetz vom 13. September 2019

Einige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, beispielsweise Waren für wohltätige Organisationen, in Ruanda montierte Fahrzeuge, bestimmte Fahrzeugkategorien und Produkte, die für den Export hergestellt werden.

Für die Zulassung von importierten Kraftfahrzeugen fallen je nach Motorleistung Gebühren in Höhe von 75.000 bis 640.000 F.Rw an.

Gebühren für Zollabfertigung und Qualitätsprüfung

Es wird eine Zollabfertigungsgebühr (customs clearance processing fee) in Höhe von 3.000 F.Rw je Standardzollanmeldung erhoben. Für eine vereinfachte Zollanmeldung fallen 500 F.Rw an.

Die Normenbehörde Rwanda Standards Board prüft, ob Importwaren die geltenden Qualitätsnormen einhalten und bestätigt dies mit einem obligatorischen Chargenzertifikat. Dafür muss der Importeur eine Gebühr (quality inspection fee) in Höhe von 0,2 Prozent des fob-Wertes (free on board) der Warensendung zahlen.

Infrastrukturabgabe

Bei der Einfuhr von Waren wird eine Abgabe zur Entwicklung der Infrastruktur (infrastructure development levy) in Höhe von 1,5 Prozent des Zollwertes erhoben. Einfuhren aus Mitgliedstaaten der EAC und bestimmte Warengruppen sind von dieser Abgabe ausgenommen.

Abgabe zur Finanzierung der Afrikanischen Union

Einfuhrwaren unterliegen einer Abgabe von 0,2 Prozent ihres Zollwertes zur Finanzierung der Aufgaben der Afrikanischen Union.


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