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Portal 21 Rumänien

Neues rumänisches Zivilgesetzbuch in Kraft

Neufassung nimmt Regelungen zum Handelsrecht auf

Am 1.10.2011 ist das neue rumänische Zivilgesetzbuch (Codul civil, im Folgenden: ZGB) in Kraft getreten. Es ersetzt das bislang geltende ZGB vom 26.11.1864. Das neue ZGB war bereits im rumänischen Amtsblatt Monitorul Oficial al României Nr. 511 vom 24.7.2009 veröffentlicht worden, wurde jedoch erst durch das Einführungsgesetz Nr. 71/2011 vom 3.6.2011 (Lege pentru punerea în aplicare a Legii nr. 287/2009 privind Codul civil), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 409 vom 10.6.2011, in Kraft gesetzt.

Das aus 2664 Artikeln bestehende neue rumänische Zivilgesetzbuch beinhaltet u.a. Regelungen zum Handelsrecht, weshalb das Handelsgesetzbuch abgeschafft wurde. Dagegen bleiben das Gesetz über Handelsgesellschaften in Rumänien (Legea Nr. 31 din 16 noiembrie 1990 privind societăţile comerciale) und das rumänische Insolvenzgesetz (Legea Nr. 85/2006 privind procedura insolventei) weiterhin bestehen.

Das neue ZGB Rumäniens beinhaltet einen Einleitungstitel (Titlu preliminar, Art. 1-24), der die Anwendung und die Auslegung des neuen ZGB regelt, sowie sieben Bücher:

  • Buch I über Personen (Cartea I despre persoane), Art. 25-274;
  • Buch II über die Familie (Cartea A II-A despre famili), Art. 275-551;
  • Buch III über das Sachenrecht (Cartea a III-a despre bunuri), Art. 552-966;
  • Buch IV über das Erbe und die Schenkung (Cartea a IV-a despre moştenire şi liberalităţi), Art. 967-1173;
  • Buch V über das Schuldrecht (Cartea a V-a despre obligaţii), Art. 1174-2508;
  • Buch VI über die Verjährung (Cartea A VI-A despre prescripţia extinctivă, decăderea şi calculul termenelor), Art. 2509-2565;
  • Buch VII über das Internationale Privatrecht (Cartea A VII-A - Dispoziţii de drept internaţional privat), Art. 2566-2671.

Während Handelsgeschäfte in Rumänien früher im Handelsgesetzbuch geregelt waren, findet sich jetzt eine ausführliche Regelung aller Vertragsarten im ZGB. Zu den neu eingeführten beziehungsweise modifizierten Konzepten gehören die folgenden:

  • Anerkennung von Handelsbräuchen als Rechtsquelle,
  • Begriff des Rahmenvertrages,
  • gutgläubiger Erwerb,
  • Forderungsabtretung,
  • culpa in contrahendo,
  • Bankvertrag

Die Eintragung ins rumänische Immobilienregister hat nun keine, sondern eine konstitutive Wirkung.

Auch bei den Verjährungsvorschriften sind wesentliche Änderungen zu beachten. Demnach können die Vertragsparteien selbst die Dauer der Verjährungsfrist, die ein Jahr bis zehn Jahre betragen darf, sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist festlegen.

Fehlt hingegen eine solchen Vereinbarung kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen Rumäniens (ein, zwei, drei oder zehn Jahre) zur Anwendung. Die Verjährungsfrist von einem, zwei oder drei Jahren kann von den Parteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die zehnjährige Verjährungsfrist kann auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden.

Die rumänische gesetzliche Regel-Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in bestimmten Bereichen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Hotels, Restaurants etc.) gilt die gesetzliche Frist von einem Jahr.

Der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen beispielsweise Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Sachenrechtliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit Umweltschäden verjähren in zehn Jahren.

Germany Trade & Invest (27.10.2011)

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